Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 21 (1924)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1924)
- Date
- 1924-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Völkerbundmandat für Palästina •srhon Notwendigkeit. Ebenso wesentlich ist jedoch die Bedeutung für ien Gesamtzionismus. Freilich wird die Erkenntnis, dass er vor entsiheidenden Wendepunkten in seiner inneren und äusseren Politik steht, vielleicht erst das Ergebnis der Erziehung durch die Partei sein, denn lussenstehende sehen immer nur die splitternden ReibungsfJächen, die ffraktionspolitik und ähnliche kieinzügige .Nebendinge. Und dies sind cbeh wahrlich nicht die Grundlagen eines Parteiprogramms. Darum äkr geht es: die Bedeutung der grossen Ziele zu erkennen,, diese 2iele selbst klarzulegen und vor allem einzusehen, dass just jetzt, dass jist der deutsche Zionismus, dass just (so ist wenigstens meine persönliche Ansicht) die Fraktion Hapoel Hazair die entscheidende Wenüing zur entschiedenen Palästina-Einstellung, zur stabilen Finanzieoung und zur Kräftigung der Organisation in sich selbst zu vollziehe hat. Zionistische Tagungen, deren vorbereitende Bedeutung ihren Wert Vielleicht unterschätzen lässt, stehen bevor, d:e diese Dinge herbeiführen müssen, wenn die Geschichte des Zionismus ihren Sinn behaltai will. Entscheidungen von grosser Tragweite stehen bevor — polüsche Menschen, sind erforderlich, klar entschiedene, zielbewusste Männer! Das Völkerbundmandat für Palästina Von Dr. I. Kantorowicz1) II. Das Palästina-Mandat. Haben wir so die Rechtsnatur des Mandatars im allgemeinen besfinmt und festgestellt, dass Palästina zu den Mandatländern der Klasse A. gehört, ferner untersucht, welche Verpflichtungen für den Mandxtar und welche Rechte und Verpflichtungen für Palästina sich aus deser Stellung als Mandat-Land der Klasse A. ergeben, so wenden ■wir uns jetzt den Einzelbestimmungen des Mandates für Palästina zu, und prüfen zugleich, ob die Rechte und Pflichten des Mandatars, wie se der Art. 22 des Völkerbundsvertrages vorschreibt in vollem Umimg von der Mandatarmacht (England) berücksichtigt worden sind. Gemäss dem in Art. 22. Abs. 4. ausgesprochenen Grundsatz, dass ba der Wahl des Mandatars, die Wünsche der Mandatlände der Klasse A. berücksichtigt werden müssen, wurde auf die Forderung der zionistischen Unterhändler in dem am 27. Februar 1919 überreichten Memorandum England als Mandatar Palästinas zu bestimmen, in San Rmio England in der Tat zum Mandatar über Palästina ernannt und nii der Ausarbeitung der Einzelheilen der Mandatsbeslimmungen betaut Dieses von England ausgearbeitet und dem Völkerbund vorgelegte Mandat wurde, wie wir gesehen haben, am 24. Juli 1922 in Lon- J) Vergl. Heft 4/5 d. Jahrganges des J. St.