Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 21 (1924)
- Issue
- Heft 6-7 (Juni 1924)
- Date
- 1924-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Zu unserem Staatsbürgertum 123 Angesichts dessen müssen wir mit doppelter Vorsicht herangehen, wirtschaftliche Forderungen für uns aufzustellen. Unterscheiden wir zwischen den Folgen, die wirtschaftlich eine Kapitalabwanderung sowie eine Menschenabwanderung für den Wirtsstaat hat, so fallen zunächst für den letzten Punkt die Bedenken fort. Gerade in Deutsch land würde es zu der — von Herz! im Judenstaat so bezeichnet — sozialen Erleichterung beitragen. Was die mögliche Kapitalabwanderung anlangt, so sieht in diesem Zusammenhang der Keren kajemeth nicht in Frage. Schliesslich ist er durch seinen Charakter als Spendenfonds hinlänglich davor geschützt, andere Gelder als, nationalökonomisch gesprochen, Ertragsüberschüsse aufzunehmen. Inwieweit der Keren hajessod als Vermögensabgabe bzw. ständige Einkommensteuer anderweitige Steuerverpflichtungen schmälern könnte, indem durch diese steuerliche Mehrbelastung die Grenze der wirtschaftlichen Tragfähigkeit überschritten wird, steht als Problem hier ausser Frage, da die Priorität in steuerlicher Hinsicht auf alle Fälle dem Wirtsstaat zukommt. Schwierig wird es, wenn wir Aktienkäufe, direkte Bargeldinvestierung u. a. in Betracht ziehen. Nicht im Hinblick auf die gesetzliche Seite und diesbezügliche behördliche Bestimmungen — die formal-juristischen Fragen wollen wir nicht eigentlich betrachten,— vom nationalökonomischen Standpunkt aus, im wörtlichen Sinne jetzt, ergeben sich Bedenken. Für die schwierige deutsche Wirtsehaftsbilanz erfolgt kein Warenausgleich, und kein Interessenentge t findet staü: wie bei anderen Kolonisationsinvestierungen für das Mutterland. Wir wollen hier eine Betrachtung pro mercatu einfügen, bei der wir uns auf ein wirtschaftsgeschichtliches Ereigniss beziehen, das in seinen Einzelepisoden frappante Aehnlichkeit mit unseren Fragen hat. Vergleichen wir das Verhältnis der zionistischen Organisation zum Völkerbund mk der Stellung der Handelskompagnien im 17. und 18. Jahrhundert zu den betreffenden Regierungen, die ihnen Monopole und Privilegien gaben für Niederlassung und Handel innerhalb bestimmter Länder, betrachten wir die Entwicklung einer der bedeutendsten dieser Handelskompagnien, der englisch—ostindisch eil. Im Jahre 1600 wurde das Handels- und Niederlassungsprivileg durch die Königin Elisabeth gegeben, Siegel, Gouverneur, Verwaltungsdirektorium, eigene Korporationsgesetzte, — Bye-laws — wurden seitens der Regierung zugesagt. Was zunächst fehlte, war die Zustimmung des Landesherrn in dem Siedlungsland, es galt den Charter! Vom Grossmogul zum Teil erlangt, durch das stark interessierte Portugal beschränkt, nach der Seeschlacht von Surate voll gesichen. Von Karl II. Münzrecht und Aushebungsrecht zugestanden (später, wurde die Machtstellung der englisch—osöndischen Handelskompagnie so gross, dass ein Board of control seitens der Mandatarmacht nötig wurde). In einem ähnlichen Verhältnis — immer pro mercatu betrachtet — wie die Kompagnie zur englischen Regierung, können wir die Stellung der zionistischen Organisation zum Völkerbund erblicken und auch hier ausserordentliche Befugnisse als gewissermassen sanktioniert erkennen.