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Der jüdische Student · 1924-04-01 · Heft 4-5 (April 1924) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
21 (1924)
Issue
Heft 4-5 (April 1924)
Date
1924-04-01
Page
[Seite] (sequence 23)
Language
German
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Das Völkerbundsmandat für Palästina 81 fen- und Alkoholhandel gewährleisten, und zugleich die Gewissens- und Religionsfreiheit unter keiner anderen Beschränkung sichert, als solcher, die die Aufrechterhatung der öffentlichen Ordnung und der guten Sitten erfordert. Dabei ist die Errichtung von Festungen oder von Heeres- oder Flottenstützpunkten ebenso zu verbieten, wie eine militärische Ausbildung der Eingeborenen, soweit sie nicht für die Polizei oder für die Verteidigung des Landes erforderlich ist. Zugleich sind den andern Mitgliedern des Bundes gleiche Bedingungen für Handel und Verkehr zu gewährleisten"1)- Der letzte Satz, dass alle Mitglieder des . Bundes gleichen Bedingungen des Handel und Vernehr unterworfen sind, wie die Mandatarmacht selbst, wird im Gegensatz zu den C-Mandaten hier ausdrücklich betont. Zum Unterschied von den früheren Kolonialmethoden, darf die Mandatarmacht das Mandat nicht für eine militärische* oder wirtschaftliche Vorzugsstellung ausnutzen, vielmehr wird die Gemeinschaftsbedeutung der übernommenen Aufgabe durch die Betonung lebenswichtiger Indessen der Bevölkerung des Mandatgebietes und der Gleichberechtigung der Mitglieder des Völkerbundes hervorgehoben. (Eine praktische Formulierung der B.-Mandate ist durch einen Vorschlag der britischen „Leagues of Nation Union" erfogt und von der Genfer Un;erkommission dem Rat zur Beachtung empfohlen worden, z. B. ist für die Angehörigen des Mandatlandes eine eigene Staatsangehörigkeit (National Status; vorgesehen, einheimische Behörden werden für die Seuerverwaltung anerkannt und allgemein jvird eine Entwicklung zu einer autonomen Regiexungsfonn (Systeme de gouvernement auteneme, System of seif gouvernement) vorgesehen)2). c) Die A-Mandate. Die A-Mandate gelten für gewisse Gemeinwesen, die ehemals zum türkischen Reich gehörten, und einen solchen Grad der Entwicklung erreicht haben, „dass ihr Dasein als unabhängige Nationen vorläufig anerkannt werden kann, unter der Bedingung, dass die Ratschläge und die Unterstützung einer beauftragten Macht ihre Verwaltung bis zu dem Zeitpunk!: lenken, wo sie fähig sein werden selbstständig zu handeln. Bei der Wahl des Beauftragten müssen die Wünsche jener Gemeinwesen in erster Linie berücksichtigt werden."3) Hier ist die grundsätzliche Unabhängigkeit von der Mandatarmacht formell anerkannt. Die selbständige Stellung des Gebietes wird hervorgehoben, die Mandatarmacht, die nach den Wünschen des Mandatgebietes ausgewählt wird, hat mehr beratend und unterstützend als befehlend d:er Entwicklung des Gemeinwesens zur Seite zu stehen. (Die Unterkommission der Genfer Versammlung des Völkerbundes bezeichnet das Mandat A als den Beistand, der einem unabhängigen Staat durch eiu<e Mandatarmacht gewahrt wird.) Zu dieser Kategorie von Mandatsgebieten gehört auch Palästina. J) Vgl. Völkerbundsvertrag Artikel 22, Abs, 5.?) Vgl. Bileski: rDas Mandat des Völkerbundes". s) Vgl. Völkerbundsvertrag Art. 22, Abs. 4.

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