Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 21 (1924)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1924)
- Date
- 1924-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 22)
- Language
- German
- Belongs to
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80 Das Völkerbundsmandat für Palästina 3. Die Mandatsformen. Bei der Bestimmung des Inhalts der Mandate musste bedacht werdm, dass die Mandatgebiete sich auf sehr verschiedenen Stufen der Entwicklung befinden. Aus dieser Tatsache sind Verschiedenheiten des IÄaltes der Mandate abzuleiten, die sich im Wesentlichen auf das Vterhältnis zwischen Mandatarstaat und Mandatgebiet im. Bezug auf cfe grössere oder geringere Freiheit oder Unfreiheit des MandatgebMes beziehen. „Civilrechtlich gesprochen wird die Geschäftsfähigkeit da: Mandatvölker in verschiedenem Grade beschränkt"1). Der Art. 22 des Völkerbundsvertrages sieht 3 solcher Stufen vor, cfe nach dem Sprachgebrauche des Völkerbundes als Kategorie A.B. md C. bezeichnet werden, wobei A. die höchste und C. die niedrigst Stufe darstellt. a) Die C-Mandate. Die C-Mandate beziehen sich auf Gebiete wie Südwestafrika un4 gsvisse Inseln des australischen Stillen Ozeans, die infolge ihrer ge iikgen Bevölkerungsdichte, geringen Ausdehnung, ihrer Entfernung von <äm Mittelpunkten der Zivilisation, ihrer geographischen Lage nahe efem Gebiet des Beauftragten oder infolge andener Umstände nicht m>hl besser verwandt werden können, als nach den Gesetzen des beauftragten Staaies und als integrierender Bestandteil seines Gebietes, mter Vorbehalt der Sicherungen, die vorstehend im Interesse der eingeboren Bevölkerung vorgesehen sind2). Hier sind dem Mandatar die grössten Machtbefugnisse e eingemimt. Diese Gebiete sollen als integrierender Bestandteil des AAani&tar-Staates nach seinen Gesetzen verwaltet werden. Hier ist also ä£ Theoretische Selbständigkeit des iMandaigebietes gegenüber der Mandatarmacht praktisch so gut wie aufgehoben. Der Mandatarsfeat kann über das Manda'gebiet sowie über eigenes Staatsgebiet mfügen. Die Freiheit des Mandatars wird nur durch Sicherungen beschränkt, die bei den entsprechenden Bestimmungen der B.-Mantikie (siehe diese unten) zu finden sind. Es ist wichtig den grundsätzlichen Gedanken festzuhalten, dass auch mit diesem sehr hohen CBrade von Machtbefugnis der Mandatar das Mandatlandes nicht als enen Teil seines Staatsgebietes zu eigenem Recht erwirbt, also souverän würde. Vielmehr wird damit nur der sehr weitgezogenje Urning seiner von der eigenen Staatshoheit getrennten Verwaitungsbe- Signis, die ihm „vom souveränen Völkerbund eingeräumt wird, bezeichnet. b) Die B-Mandate. Bei der Kategorie B, welche für die mittelafrikanischen Gebiete angewendet werden soll, erfordert der Grad der Entwicklung, „dass der Beauftragte dort die Verwaltung des Gebietes unter Bedingungen übernimmt, die das Aufhören von Missbräuchen, wie Sklaven-, Waf- ') Vgl. Büeski: „Das Mandat des Völkerbundes", 2) Vgl. Völkerbundsvertrag Artikel 22, Abs, 6,