Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 21 (1924)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1924)
- Date
- 1924-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Völkerbundsmandat für Palästina 79 Bei dieser Sachlage ist in der Tat der Rat des Völkerbundes als das zur Zeit für Mandatsfragen zuständige Organ anzusehen. Danach hat der Rat des Völkerbundes die Mandatare auszuwählen, und obwohl diesbezüglich keine nähere Bestimmung getroffen worden ist, muss man annahmen, dass der Rat als zuständiges Organ des in keiner Weise in seiner Souveränität beschränkten Völkerbundes die Mandataufträge jederzeit widerrufen könnte. Was die Festsetzung des Inhaltes der Mandate im Einzelnen anbetrifft, so wird darüber vom Rat ausdrücklich befunden, wenn das Mass der Machtbefugnis, Aufsicht oder Verwaltung, die der Beauftragte ausüben soll, nicht Gegenstand eines früheren Uebereinkommens zwischen den Bundesmi-gliedern bildet1). (Hier ist die prinzipielle Zuständigkeit der Versammlung des Völkerbundes ganz deutlich, die des Rates ist nur subsidiär.) Nach den Genfer Verhandlungen wird man allerdings auch hier eine allgemeine Ermächtigung des Rates durch die Versammlung unabhängig von der Voraussetzung des Art. 22. Abs. 8 annehmen müssen2).) Der Völkerbund hat das Recht einer Kontrolle der Mandate „Eine ständige Kommision erhält die Aufgabe die Jahresberichte des Beauftragten entgegenzunehmen und zu prüfen, und dem Rat mit ihrem Gutachten über alle die Ausführung der Auftragsverpflichümgen durch den? Mandatar angehenden Fragen zur Seite zu stehen44.3) Die Kommission hat 9 Mitglieder, von denen die Mehrheit aus Angehörigen solcher Länder bestehen muss, die nicht Mandatare sind. Die Ernennung der Mitglieder erfolgt durch den Rat. Die Mitglieder gelten nicht als Vertreter ihrer Länder, sondern sie werden auf Grund ihrer persönlichen Qualifinationen gewählt und dürfen während ihrer Zugehörigkeit zur Kommission kein Amt bekleiden, dass sie in unmittelbare Abhängigkeit von ihrer Regierung bringt4). Die Kontrolle des Völkerbundes soll nach Obigen also nicht darauf gerichtet sein, dass die Mandatbestimmungen formell beobachtet sind, sondern es soll auch materiell geprüft werden, ob die Verwaltung des Mandatares zweckmässig gewesen ist, und ob sie dem Interesse der eingeborenen Bevölkerung entsprochen hat. Hier ist also eine wichtige Möglichkeit gegeben die Verwaltung der Mandtgebiete von Nachteilen der 'bisher bekannten Kolonialpolitik zu befreien und einen einheitlich freiheitlichen Geist in ihr zur Geltung zu bringen. Die Mandatsverträge müssen veröffentlicht werden auf Grund des Art. Itf der Satzung des Völkerbundes. („Jeder Vertrag oder jede internationale Verpflichtung die ein Bundesmitglied künftig eingeht, soll unverzüglich beim Sekre.ariat eingetragen und scbald als möglich von ihm veröffentlicht werden usw." Art. 18 des Völkerbundsvertrages.)!) Vgl. Völkerbundsvertrag Artikel 22, Abs. 8. 2) Vgl. hierzu Näheres bei Bileski: „Das Mandat des Völkerbundes" in Z. f. Vkr. Heft 1/2, Bd. 12. n) Vgl. Völkerbundsvertrag Artikel 22, Abs. 9. ) Die Oreanisation der Kommission ist geregelt durch eine Entscheidung des Rates des Völkerbundes vom 1. Dezember 192(f (Drucksache Nr. 161, S. 35).