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Der jüdische Student · 1924-04-01 · Heft 4-5 (April 1924) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
21 (1924)
Issue
Heft 4-5 (April 1924)
Date
1924-04-01
Page
[Seite] (sequence 20)
Language
German
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78 Das Völkerbundsmandat für Palästina Die Mandatgebiete gehören nicht zum Gebiet des Mandatarstaates Sie bilden vielmehr selbst Organismen, bei denen die staatlichen Elemente zu finden sind. Ebenso wie Gebiet und Volk sich von denen des Mandatarstaates unterscheiden, ist auch die vom Völkerbund abgeleitete Staatsgewalt von der des Mandatarstaates verschieden. Die Auswahl der Mandatare selbst geschieht ebenfalls durch den Völkerbund, und erfolgt in der Weise, dass die Völkerbundsstaaten untereinander und mit dem Mandatarstaat einen Vertrag schliessen. (In Wirklichkeit werden aber bei der Auswahl der Mandatare deren Interessen und Wünsche berücksichtigt). 2. Die Organe des Völkerbundes für Mandatsfragen. Durch die Einirichtung des Mandats sind dem Völkerbund eine Reihe von Aufgaben übertragen werden, für deren Erledigung bestimmte Organe vorhanden sein müssen. Es handelt sich zunächst um die Bestimmung der Mandatare, ferner ist aber der Inhalt der Mandate im Einzelner* auszuarbeiten, zu überprüfen und zu bestätigen, da im Art. 22 der Völkerbundssatzung nur allgemeine Grundlinien angegeben sind, und endlich muss dem Kontrollrecht, dass der Völkerbund über die Mandatare hat, Gebrauch gemacht und die dazu berechtigten Instanzen festgestellt werden. Mangels einen klaren-Bestimmung über die Zuständigkeit'bei Bestimmung der Mandatare, hat der Rat des Völkerbundes die Entscheidungsbefugnis in Mandatsangelegenheiten vollständig für sich in Anspruch genommen. (Es handelt sich hier um einen Kompetenzstreit zwischen der Versammlung des Völkerbundes und dem Rat des Völkerbundes, der sich zu Gunsten des. Rates entschieden hat. Bei der Tagung des Völkerbundsversammlung in Genf hatte Balfour diese Ansicht sehr energisch zum Ausdruck gebracht, indem er zur Begründung lediglich darauf verwies, dass die Verfasser der Satzung des Völkerbundes niemals die Absicht gehabt hätten, der Versammlung des Völkerbundes auf diesem Gebiet irgend eine Verantwortlichkeit einzuräumen. Er lehnte daher die Verbindlichkeit von Beschlüssen, welche die Versammlung des Völkerbundes auf diesem Gebiete fassen würde, entschieden ab. Die Unterkommission gab in ihrem Bericht in den Ausführungen ihres Wortführers Lord Robert Cecil ebenfalls der Meinung Ausdruck, dass der Rat für Mandat»ragen zuständig sei. Allerdings wurde in der Unterkommission die Zuständigkeit der Versammlung des Völkerbundes in verschiedene Formen geltend gemacht. Die Unterkommission kam ]edoch zu dem Ergebnis, dass diese Frage im Einzelnen nicht untersucht werden sollte, sondern aus praktische Gründen die einmal begonnene Behandlung der Mandatfragen durch den Rat des Völkerbundes als berechtigt anerkannt werden sollte. Die Unterkommission gab lediglich dem Wunsch Ausdruck, dass die Frage der Zuständigkeit der verschiedenen Organe auf diesem Gebiete auf einer nächsten Sitzungen der Versammlung vorgelegt werden sollte1). *) Vgl. über diese Fragen ausführlich Bileski: „Das Mandat des Völkerbundes" in Zeitschrift für Völkerrecht, Bd. 12, Heft 1/2.

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