Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 21 (1924)
- Issue
- Heft 4-5 (April 1924)
- Date
- 1924-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3537599-3537784-3537787--6033-3544163- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Das Völkerbundsmandat für Palästina 77 Das Völkerbundsmandat für Palästina. (Der Artikel, welcher die rechtlichen Grundlagen des Mandats behandelt, wurde uns aus einer größeren Arbeit vom Verfasser Dr. J. Kantorowicz freundlichst zur Verfügung gestellt.) 1. Teil. I. Das Wesen des Völkerbundsmandates1) 1. Der Begriff des Völkerbundsmandates. Mit der neuen Rechtsform des Mandats im Völkerrecht beschäftigt sich der Art. 22. der Satzung des Völkerbundes. Dieser Art. 22 enthält als Ausgangspunkt näherer Bestimmungen die Feststellung, dass eine Anzahl von Völkern, noch nicht die Fähigkeit zu selbständigem Handeln hat, und das die Sorge für das Wohlergehen dieser Völker eine „heilige Aufgabe der Zivilisation" sei. Um diese Aufgabe erfüllen zu können soll fortgeschrittenen Völkern die Vormundschaft (Mandat) über die unentwickelten Völker übertragen werden. Die Vormünder (Mandatare) haben ihr Amt als Beauftragte des Völkerbundes zu führen. Diese Begriffsbestimmung gibt eine klare Vorstellung vom Wesen des Mandates; der aus dem Zivilrecht stammende Begriff der Vormundschaft wird hier neu in das Völkerrecht eingeführt. Die zunächst wesentliche Frage ist, wer die Souveränität über die Mandatsgebiete hat. Hierbei ist zu beachten, dass der Art. 22 der Völkerbundssatzung ausdrücklich hervorhebt, dass infolge des Krieges für die Mandatgebiete die Souveränität aufgehört hat zu bestehen. Die Souveränität, die an sich vorhanden war, muss also auf einen anderen Träger übergehen. Souveränität ist die höchste und letzte Gewalt, deren Kraft im Bereich ihrer Geltung unbeschränkbar ist, und die von keiner andern Quelle abgeleitet werden kann. Nun kann mit Sicherheit gesagt werden, dass die Mandatstaaten selbst nicht Inhaber der Souveränität über die Mandatgebiete sind. Nach Art. 22 führen die Mandatstaaten ihr Amt als Beauftragte des Völkerbundes in dessen Namen2) Ihre vom Völkerbund abgeleitete Kompetenz kann also nicht souveräne Gewalt sein. Diese Souveränität liegt vielmehr beim Völkerbund selbst. Dieser ist es, der im Art. 22 die Sorge für das Wohlergehen und die Entwicklung der Mandatgebiete als „heilige Aufgabe der Zivilisation" festgestellt, und der die ausdrückliche Verpflichtung übernimmt, Bürgschaften für Erfüllung dieser Aufgabe zu schaffen. Der Völkerbund bezeichnet die Mandatarmächte, als seine Beauftragten und lässt sie das Mandat in seinem Namen führen. Er hat satzungsgemäss /eine weitgehende Kontrollbefugnis, die im Einzelnen noch zu erwähnen sein wird3). J) Vgl. zu diesem Abschnitt Moritz Bileski: „Das Mandat des Völkerbundes^ in Zeitschrift für Völkerrecht 192, Bd. 12, Heft 1/2. -) Vgl. hierzu die Präambel des Palästina-Mandats. Daß seine Britische ' Majestät das Mandat über Palästina akzeptiert und es übernommen hat, dasselbe im Namen des Völkerbundes gemäß den nachfolgenden Satzungen (Bestimmungen) auszuführen! ") Vgl. Seite 233.