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Der jüdische Student · 1924-04-01 · Heft 4-5 (April 1924) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
21 (1924)
Issue
Heft 4-5 (April 1924)
Date
1924-04-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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68____Unsere Stellungnahme zu den kommenden Reichstags wählen bestimm ungsrecht ist vornehmlich r.n Wahlrecht verkörpert, indem so ciem Untenan als Organ des Staa:es eine mehr oder minder direkte Einwirkungsmög.ichkeit gegeben wird. Die Staatsbürgerrechte ergeben sich also aus dem Wesen des Staates als einem reinen Zweckverband. Sie sind völlig' unabhängig von allen nationalen Sonderheiten der Untertanen und stehen allen nicht nur in gleichem Masse sondern auch in gleicher Weise zu. Wenn einzelne dieser Rechte so weit gehen, dass sie dem Staate die Befugnis geben, in das spezifische Leben der Nation einzugreifen, z. B. Schul- und Erziehungswesen, so ist es lediglich eine Frage des Taktes, inwieweit: man hinsichtlich der Angelegenheiten einer andern Nation von solchen Rechten Gebrauch machen darf. Ein solches Eingriffsrechr ist auch mit dem Wahlrecht nicht notwendig unlösbar verbunden. Daraus folgt, dass wir als Juden unbedenklich das Wahlrecht als deutsche Staatsbürger ausüben können. Das Wahlrecht ist, wie alle Staatsbürgerrechte, Korrelat der Staatsbürgerpflichten. Seine Ausübung setzt also, zumindesten moralisch, die Erfüllung dieser Staatsbürgerpf.ichten voraus. Nun ist von Bbr. Hans Katschke in der Generaldebatte auf der Erstchargierten-Tagung bemerkt worden, dass die derzeitige Notlage Deutschlands eine Erweiterung der Staaisfoürgerpfiichten gebracht habe, weiche, wir als ZioiVisten nicht erfüllen. Dem muss m.E. ganz entschieden widersprochen werden. Im Gegensatz zu allem Nationalen bestehen für den Staat und das mit ihm zusammenhängende System von Rechten und Pflichten gesetzlich normierte, genau umrissene Begriffe. Die Proklamierung darüber hinausreichender Verbindlichkeiten der Staatsbürger kann vom Standtpunkte der Mehrheitsnation aus begreiflich und in Deutschland als Folge der Begriffsunklarheit hinsichtlich Staat und Nation erklärlich erscheinen, ist aber nie und nimmer richtig und berechtigt. Was das Gesetz verlangt, ist Staatsbürgerpflicht. Das und nicht mehr haben wir zu erfüllen, um ohne Bedenken unsere Staatsbüi gerrechte ausüben zu kennen. Schliesslich könnte noch der Einwand geltend gemacht werden, dass ein Recht, technisch ausgedrückt, nur in den Grenzen von Treu und Glauben geltend gemacht werden darf, mit andern Worten, dass man davon kein andern als den vorgesehenen Gebrauch machen dürfe. Allein gleichgültig, weiche Ziele wir verfolgen, die Staatsbürgerreeh'e sind nur Korrelat der Staatsbürgerpflichten. Sie geben dem einzelnen die Möglichkeit, die Satzungen, denen er sich zu unterwerfen, hat, in verhältnissmässiger Weise mitzubestimmen, ähnlich wie der Aktionär einer A.-G. nach Höhe seines Aktienbesitzes, oder das Mitglied einer Genossenschaft im Verhältniss zur Zahl der Genossen sein Stimmrecht ausübt. Damit ist festgestellt, dass wir als Juden und Zionisten wählen dürfen. Es muss jetzt nachgeprüft werden, ob wir von diesem Recht auch Gebrauch machen sollen. Das Wahlrecht ist das hervonagenclsie Mittel unsere Ziele dein Staate gegenüber zu verfolgen». Seitdem der Zionismus nun die an-

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