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Der jüdische Student · 1924-04-01 · Heft 4-5 (April 1924) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
21 (1924)
Issue
Heft 4-5 (April 1924)
Date
1924-04-01
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Unsere Stellungnahme zu den kommenden Reichstags wählen. 67 Unsere Stellungnahme zu den kommenden Reichstagswahlen. Von Arnold Blum Sport V. J. St Berlin. Die nachstehenden Betrachtungen wollen nicht ein fertiges Rezept für die An unserer evtl. Beteiligung an den nächsten deutschen Reichstagswahlen geben, sondern im Sinn des Programms des K.J.V., seine Mitglieder zu selbstentscheidenden und selbstverantwortlichen Männern zu erziehen, sollen diese nur die Gesichtspunkte aufzeigen, welche wir bei unserer Entscheidung als Zionisten in erster Linie zu Grunde zu legen haben. Die Einzeltrage der Stellungnahme des Zionismus zu diesem Ereignis in der deutschen Politik soll in den gros- - seren Zusammenhang eingeordnet werden, der allein die Aussenpolitik des Zionismus, d. h. die staatsbürgerliche Betätigung der Zionisten Galuth, bestimmen kann. Daraus ergibt sich die weitere Bc *:ung, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Frage nicht : ehr Inhalt der politischen Erziehung des Kartells, — als solche ..rde sie scheinbar auf der Erstchargienentagung am 2. März 1924 . ngesehen — als vielmehr logische Konsequenz derselben ist. Im einzelnen sind die verschiedene Fragenkomplexe zu erörtern. ' Es mus zuerst entschieden werden, ob wir überhaupt an der Wahl zum deutschen Reichstag teilnehmen sollen. Wird diese Frage bejaht, so sind weiter die Gesichtspunkte, unter denen sich unsere Wahl zu vollziehen hat, und die Ziele, welche wir mit einer solchen Wahlbeteiligung verfolgen, aufzuzeigen. Schliesslich ist dann die vornehmlich taktische Frage zu lösen, bei welcher Art der Wahlbeteiligung wir diese Ziele am besten erreichen. Das Wahlrecht gehört zu der Klasse der staatsbürgerlichen Rechte der droits politiques. Diese Rechte stehen dem Individium nicht als allgemeine Menschenrechte auf Grund seiner blossen Existenz zu, sondern er besitzt nur infolge seiner Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staatsverbande. Scheidet er aus diesem aus, ohne eine neue Staatsangehörigkeit zu erwerben, mit a. W. wird er staatenlos, so verliert er für seine Person diese Kategorie der staatsbürgerlichen Rechte. Der Einzelne steht nicht nur rein wirtschaftlich unter dem Einfluss des Staates, dem er angehört; eine solche Verbindung, die übrigens grundsätzlich in erster Linie den Staat des Wohnsitzes betreffen wird und von der Staatszugehörigkeit begrifflich unabhängig ist, zieht logischerweise nur die Gewährung der bürgerlichen Rechte, der droits civiles, wie Recht auf Rechtsschutz vor den Gerichten, Recht auf Freiheit und Eigentum u. a., nach sich. Die Zugehörigkeit zu einem Staatsverbande dagegen hat ganz bestimmte Wirkungen, die sich als sogenannte Staatsbürgerpflichten darstellen: Dienstpflicht, SteuerpfFicht, weifergehende Unterwerfung unter Gesetz und Gerichtsbarkeit als bei Nicht- Staatsangehörigen usw. Als Aequivalent dieser Pflichten steht in demokratisch regierten Staaten den Verpflichteten grundsätzlich ein Recht auf Mitwirkung an der Feststellung dieser Pflichten zu. Dieses Mit-

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