Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 18 (1921)
- Issue
- Heft 3 (April 1921)
- Date
- 1921-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 40)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Beschluß;über diel"Aufnahmesoll, nur ^ferMgen^wenn/'der^-Aiifzunehmende mindestens; an: drei Veranstaltungen teilgenommen hat und nachdem die Kartellorganisation oder, falls eine. solche nicht vorhanden ist, Bundesbrüder des Heimatsortes über die Aufnahmeangefragt worden sind. Der Aufgenommene, darf erst auf dem nächsteh ordentlichen Konvent -in die Verbindung eingeführt werden.-c Es soll den Verbindungen, bei jeder Aufnahme bewußt^ sein, daß eine strenge Prüfung erforderlich ist, und daß eine große Verantwortung auf denen ruht, die fremde Menschen in den bundesbrüderlichen Kreis ziehen. Die neue Einrichtung einer besonderen Einführung, die erst den Eintritt in die Verbindung bedeutet,, soll die vielfach geübte U n s i 11 e . b e s e i ti g e n, daß man den Keilfux vor den Türen des Konvents, der die Aufnahme beschließen soll, warten läßt und hierdurch auf den Konvent zugunsten der Aufnahme einen Drück ausübt. (Bei dieser Gelegenheit sei auf die strengen Bestimmungen über die Wiederaufnahme hingewiesen, die unverändert geblieben sind, und deren genaue Einhaltung unbedingt gefordert werden muß.) § 49 a wird neu eingelegt und läutet: „Der A. C. ist grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Verbindung zuständig. Dem B. C. bleiben ausschließlich folgende Angelegenheiten vorbehalten: Beschlußfassung über die vorzeitige S chließung eines Semesters, Wahl zu leitenden Ämtern, Disziplinar- und Personälängelegeriheiten der. Bundesbrüder, Ausscheiden der Verbindung aus dem Kartell. Drei der auf dem A. C. anwesenden Burschen können den Antrag stellen, eine auf der Tagesordnung w stehende Angelegenheit dem B. C. zu überweisen. Debatte und Beschlußfassung hierüber findet in Abwesenheit der Füxe statt." Bisher fehlte eine klare Abgrenzung der Zuständigkeit von A. C. und B. C. Der Kartelltag legte das bisher bereits geübte Gewohnheitsrecht fest, wonach auf dem A. C. alle Angelegenheiten der Verbindung besprochen werden, abgesehen von den oben bezeichneten Ausnahmen. Da man jedoch bei Abfassung eines Statuts nicht alle Ber.atungsgegenstände vorhersehen kann, hat man den Burschen die Möglichkeit offen gelassen, die Debatte oder die Beschlußfassung dem B. C. zuzuweisen. (Im übrigen ist es natürlich eine Sache des Taktes,, daß neu eingetretene Füxe nicht mitstimmen, wie, es ja auch bisher immer gehandhabt wurde.) § 50 Absatz III bestimmt, daß in Ahgelegenheiten, die auf dem B. C. oder in Abwesenheit der Füxe verhandelt worden sind, der B. C. den Burschen* das Konventsgeheimnis gegenüber den Füxen auferlegen kann. § 57 a ist neu eingefügt: „Außenstehende Verbindungen, die eine Aufnahme in' das K. J. V. erstreben, können als hospitierende Verbindungen aufgenommen werden; Die Aufnahme erfolgt auf dem Kartelltag mit zwei Drittel Majorität. Die hospitierende Verbindung erhält den J. St und die Rundschreiben des Präsidiums. Sie ist berechtigt, Vertreter ohne Stimmrechtzum Kartelltag und sonstigen Tagungen des Kartells zu entsenden. Die Mitglieder der hospitierenden Verbindungen sifid verpflichtet, einen Beitrag an das Präsidium-abzuführen, dessen Höhe das Präsidium nach Anhörung der Verbindung festsetzt. § 44 KO (Duzkömment) - findet im Verhältnis zwischen den- Bündesbrüdern und-den Angehörigen der-hospitierenden Verbindungen keine Anwendung. Die sonstige^ Regelung der Beziehungen erfolgt durch, das Präsidium."