Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 18 (1921)
- Issue
- Heft 3 (April 1921)
- Date
- 1921-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 39)
- Language
- German
- Belongs to
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Vom Leipziger Kartelitag beschlossene Statutenänderungen 11* Vom Leipziger Kartelltag beschlossene Statutenänderungen m § 1 Absatz II ist in der Fassung der Statutenkommission gestriehen. Der Kartelltag faßte folgende Resolution: „Der Kartelltag hebt den Beschluß des Kartelltags vom Februar 1919 auf. Will eine Korporation einen Nichtakademiker aufnehmen, so sind die am Ort befindlichen Verbindungen und das Präsidium acht Tage vorher zu benachrichtigen. Der Kartelltag stellt sieh auf den im Artikel des J. St. (Oktober/November 1920) festgelegten Standpunkt der Statutenkommission und stellt fest, daß Nichtakademiker unter.denselben Voraussetzungen wie Akademiker in den Verbindungen aufgenommen werden, wenn sie in der Lage sind, allen Anforderungen der Aktivität nachzukommen." Der Kartelltag hat hiermit zum Ausdruck gebracht, daß uns keine .Standesvorurteile von anderen ^Schichten unseres Volkes trennen. Der Kartelltag war sich dabei bewußt, daß aus praktischen Gründen die Aufnahme von Nichtakademikern, wie bisher immer, eine Seltenheit bleiben wird. Formell bleibt alles wie früher, da die bisher erforderliche besondere Benachrichtigung des Präsidiums die Frage der Aufnahme natürlich nie beeinflußt hat. Besondere Bestimmungen, z.B. über das Alter der Aufzunehmenden, hat man nicht getroffen; alle diesbezüglichen Zweifel sind dadurch behoben, daß die Aufnahme nur unter denselben Voraussetzungen wie bei Akademikern erfolgen darf. Wenn man den Verbindungen in allen andern Fällen überläßt, die Auswahl unter den Aufzunehmenden zu treffen, muß man auch in diesen Ausnahmefällen das Vertrauen haben, daß sie das Richtige finden werden. Im übrigen zeigen die Bestimmungen über die Aufnahme und die Wiederaufnahme, daß wir heute in diesen Dingen viel strenger denken als früher. § 11 lautet jetzt: „Das Wahlrecht kann nur durch persönliche Abstimmung auf dem Konvent ausgeübt werden." § 15 Absatz I Satz 1 lautet jetzt: „Der Kartelltag findet alljährlich statt . . . ." Die Bestimmung, daß der Kartelltag immer im Sommer stattfinden solle, ist gestrichen worden, weil man nicht wußte, ob dies stets durchzuführen sei, und man das Bestreben hatte, nur solche Bestimmungen festzulegen, deren Befolgung möglich ist. Jedenfalls ging der Wunsch des Kartelltags dahin, daß der Kartelltag in der Regel im .Sommer abgehalten werden solle. | 19 Absatz I lautet jetzt: „Der Kartelltag wählt zunächst den Vorsitzenden und den steilvertreter^en Vorsitzenden des Präsidiums in getrennten Wahlgängen." y §45 Absatz I und II sind umgeändert: „Die Zugehörigkeit zum Kartell wird vermittelt durch die Zugehörigkeit zu einer Verbindung. Der Beschluß über die Aufnahme kann nur einstimmig erfolgen. Falls Einstimmigkeit nicht erzielt wird, ist die Abstimmung auf dem nächsten Konvent zur endgültigen Entscheidung zu wiederholen.