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Der jüdische Student · 1921-04-01 · Heft 3 (April 1921) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
18 (1921)
Issue
Heft 3 (April 1921)
Date
1921-04-01
Page
[Seite] (sequence 12)
Language
German
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92 Die rechtlichen Grundlagen der zionistischen Situation' v r . IIL Die rechtliche Stellung des jüdischen Vo 1 kes ünd der zionistischen' Organisation. Als Leitsatz für die - folgenden Betrachtungen ist folgender. Satz aufzustellen: Wer durch einen Rechtssatz berücksichtigt wird, istdamit hoch nicht Träger des betreffenden Rechts geworden*). Rechtsträger, d.h. juristisch ausgedrückt Rechtssubjekt, kann, nur sein, wer, auf die Entstehung, Änderung oder Aufhebung des Rechts, das ja immer, auf einer Anerkennung beruhen muß, einen Einfluß hat (z. B. im Staate jeder einzelne Mensch durch seine Vertretung in den gesetzgebenden Organen oder durch Ausüburig der Anerkennung durch das Gewohnheitsrecht). Rechtssubjekt im Völkerrecht können daher nur Staaten sein, die auch allein völkerrechtliche Vereinbarungen treffen können. Wenn das Mandat das jüdische Volk und die zionistische Organisation berücksichtigt, so sind diese damit nicht Träger irgendwelcher Rechte geworden. In der bei uns üblichen Verkennung dieser Tatsache zeigt sich am deutlichsten das Bestreben, um des^ zu erreichenden Zieles willen über die tatsächlichen Gegebenheiten hinwegzusehen; als Beispiel hierfür diene die Anschauung von Bileski, der in seinen (sonst recht treffenden) Aufsätzen über das Mandat in der „Jüdischen Rundschau" meint, daß gerade der Mandatsvertrag durch die Berechtigung der Zionistischen Organisation mit der Anschauung bräche, daß nur Staaten Völkerrechtssubjekte sein könnten. Eine rechtswissenschaftliche Anschauung läßt sich nicht aus Zielen konstruieren, sondern ist die abstrakte Darstellung von Gegebenheiten. Zum Überfluß sei hier noch erwähnt, daß nicht einmaL internationale Korporationen Träger von Rechten des Völkerrechts sein können, es sei denn, daß sie selbst zum Staate werden (z.B. Internationale Gesellschaft des Kongo)*). Die Anschauung endlich, daß überhaupt Individuen und Vereinigungen von solchen (also auch die Zionistische Organisation z. B.) Subjekte des Völkerrechts seien, wird nur von wenigen vertreten**), und diese lassen sich durch den Wortlaut der völkerrechtlichen Vereinbarungen täuschen, die vielfach von den Individuen usw. sprechen, sich aber trotzdem an die Staaten selbst wenden, die die Bestimmungen erst durchzuführen haben. Wenn also der Artikel 4 des Mandatsentwurfs Geltung gewinnen sollte, wonach die Zionistische Organisation berechtigt sein soll/ in weitgehendstem „Maße Einfluß auf die Entwicklung des Landes auszuüben, so kann einen direkten Anspruch hieraus nicht etwa die Zionistische Organisation, sondern nur der Völkerbund herleiten. Aber auf Grund dieser Bestimmung dürfte der Organisation nicht völkerrechtlich, aber wohl innerhalb des palästinensischen Staatsrechts ein Platz eingeräumt werden: innerhalb dieses Rechts würde die Organisation Rechtsträger sein, d.h. eben nur als palästinensischer Untertan. Es sei hier noch besonders darauf hingewiesen, daß Triepel die Übereinstimmung der englischen und anglo-amerikanischen - Auffassung mit. der hier vertretenen nachweist. :* IV. Politische Folgerungen. Mit diesen Feststellungen soll gegen Übertreibungen unserer Ideologie angekämpft, keineswegs aber das Erreichte verkleinert werden. Im Gegenteil: mehr zu fordern wäre heute eine Utopie. Als nach unsern ersten politischen Erfolgen unsere Führer zu dem Leiter der englischen Politik kämen, erklärte er ihnen, sie brauchten erst wieder zu ihm zu kommen, wenn sie den judischen Staat haben *) Vgl. Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, S. 20.. - *) Gar eis, Institutionen des Völkerrechte, 2. Auflage, S: 49. **) Wilhelm Kaufmann, Die Rechtskraft des internationalen Rechts": Cybichowski, Die* Bestandteile des internationalen- Privatrechts.

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