Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 18 (1921)
- Issue
- Heft 3 (April 1921)
- Date
- 1921-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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^•^^^^^^»«5« ^^^^^^^^m Die:,rechtlichen Grundlagen: der zlonistischeri Situation' _ Ol '„christlichen", „europäischen", „zivilisierten" Staaten zu konstruieren; aber diese Zusammenfassung wäre in den ersten beiden Fällennicht umfängreich genug, im letzten Falle dagegen zu unbestimmt; der erster e Einwand ist auch gegen die zu erheben, die etwa das Recht des Völkerbundes als allgemeines Völkerrecht hinstellen wollten; auch eine Vereinbarung zwischen andern Staaten ist Völkerrecht. Völkerrechtlich betrachtet ist daher das Mandat über Palästina eine Vereinbarung der . Staaten des Völkerbundes und söniit — partikuläres 1^ Völkerrecht dieser Staaten. 5 ' - : '. -* j *' II. Die staatsrechtliche Natur des palästinensischen ■ -■ Gemeinwesens. Ganz scharf von der völkerrechtlichen Seite des Mandats ist die staatsrechtliche Seite desselben zu scheiden, wie man überhaupt Völkerrecht und Staatsrecht aufs schärfste auseinanderzuhalten hat; beide bilden Kreise, die sich wohl berühren, aber nie schneiden können*). Dies folgt daraus, daß es sich nicht um verschiedene Rechtszweige, sondern um „verschiedene Rechtsordnungen handelt. Hinsichtlich der selbständigen Ausübung der Hoheitsrechte eines Staates unterschied man bisher drei verschiedene Staatstypen: die souveränen, d.h. nach außen und innen unbeschränkten, die halbsouveränen, d. h. die in ihrer äußeren Vertretung beschränkten Staaten und endlich die Protektoratsstaaten, die nicht -nur in ihrer auswärtigen Vertretung beschränkt sind, sondern ihrem Oberstaat auch einen gewissen- Einfluß auf die inneren Verhältnisse sichern. Schon alsder Begriff des Mandatsstaates zum erstenmal auftauchte, erschien es zweifellos, daß es sich um keinen der hier genannten Typen handeln konnte; seit der Veröffentlichung des offiziellen englischen Mandatsentwurfs, der Prinzipien, die in dieser Hinsicht maßgebend sein sollen, kann man nunmehr auch die Frage nach dem Charakter des künftigen Gemeinwesens inpositivem Sinne beantworten. Hierbei ist, wie gesagt, zu beachten, daß man die staatsrechtliche Seite des Problems streng von der völkerrechtlichen zu scheiden hat.„ In staatsrechtlicher Hinsicht soll der englischen Regierung die volle Souveränität übertragen werden; damit ist dieser Regierung nicht etwa nur die Möglichkeit gegeben, das neue Gemeinwesen irgendwie zu beschränken (halbsouveräne Staaten), es handelt sieh auch nicht nur um die Ausübung eines Einflusses auf das Land (Protektoratsstaaten), sondern die Gestaltung desselben wird ganz der englischen Regierung überlassen —■ unter Wahrung' der Selbständigkeit des Landes; es ist daher beispielsweise auch selbstverständlich, daß der englischen Regierung die auswärtige Vertretung zukommt (Artikel 12 des Entwurfs). In dieser staatsrechtlichen Souveränität ist England jedoch völkerrechtlieh beschränkt, indem es völkerrechtlieh, verpflichtet ist, die Bestimmunjgen des Mandatsvertrages (z.B. die zugunsten des jüdischen Volkes) zu erfüllen. Derartige völkerrechtliche Beschränkungen einer staatsrechtlichen Souveränität sind nichts seltenes; man denke etwa nur an Beschränkungen, die ein Friedensvertrag einem Staate auferlegt. Die Durchsetzung derartiger Beschränkungen ist Sache der an der Vereinbarung beteiligten Staaten: wie die Ententestaaten einschreiten, wenn Deutschland gegen eine mit ihnen vereinbarte Beschränkung durch den Friedensvertrag verstößt, so könnten die Vöikerbundsstaaten die Beobachtung der Bestimmungen des Mandats durch England erzwingen,. Hierbei nun drängt sich vor allem die Frage auf, welche Möglichkeifen zur Durchsetzung von Ansprüchen, die für das jüdische Volk, für die zionistische Organisation bestehen, zu deren Gunsten das Mandat ja in erster Linie lautet. s ^P^^^^^^^^^^^I^^^^P^^Piipi^ *) Triepel, Völkerrecht und Landesrecht, S. 111.