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Der jüdische Student · 1921-04-01 · Heft 3 (April 1921) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
18 (1921)
Issue
Heft 3 (April 1921)
Date
1921-04-01
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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- —_j , - , - , —,-i" ''!?'-r'7f; . " •^'-^V"' ~;'jVi 90 Die rechtlichen Grundlagen derj zionistischen ^Situation ' r^VH^i^^S? Die rechl&eä^ der zionistischen Sitfäaübhh^ - C Von WalteT''D-ea'iVcfh^an-n>preslau , -?r: Pede politische Belegung hat ihre eigene Ideologie, deren Zweck'es ist,:. :;: die der Politik vorschwebenden Ziele als zweckmäßig und alsrriögr *\- lieh hinzustellen. .Soweit es sich darum handelt, die Möglichkeit des*" Zieles zu schildern, muß die Ideologie sich mit -den tatsächlichen; 6e- ' gebenheiteh beschäftigen/ Allzu häufig aber findet man den Fehler, daß die Ideologie von dem zu erreichenden Ziele als dem Primären . ausgeht und den Begriff des Möglichen aus dem noch nicht Erreichten ~ ableitet. Das ist gefährlich^ weil man sich auf diese Art leicht über die Notwendigkeiten hinwegtäuschen kann, die zur Erreichung .des Zieles erforderlich sind., - ' Auch die zionistische Ideologie ist bereits häufig in den Feliler verfallen, daß sie der tatsächlichen' Lage in der Gegenwart nicht ge- , - recht wurde, weil sie ihrer über der Betrachtung des Zieles vergaß. Soweit es sich bei diesem Vergessen der-Gegenwart um die Zielstrebig- /? keit als solche handelt, ist es nur zu begrüßen; soweit es sich aber um die Verkennung des Möglichen handelt, kommen wir zur Utopie. Wie läßt sich nun dieser Fehler vermeiden?. Wie läßt es sich erreichen, daß uns das Mögliche stets vor Augen steht? . Dies läßt sich erreichen durch eine Betrachtungsweise, die das tatsächliche Leben. in abstrakter Form darstellt, ohne es etwa gleichzeitig psychologisch . \, werten zu wollen,, d. h. durch die spezifisch juristische Betrachtungsweise*). - Im folgenden, soll daher der Versuch gemacht werden, durch, diese juristische Methode sine irä et studio der Lage gerecht zu werden, . die sich heute für die zionistische Bewegung ergibt. , Die tatsächliche Gegebenheit, von der wir bei dieser Betrachtung ausgehen, besteht darin, daß durch Abmachung der .Völkerbundstäaten England ein Mandat über Palästina erteilt worden ist, das zur Schaffung einernationalen Heilstätte für das jüdische Volk führen soll, ein Mandat,- dessen nähere Bestimmungen nöch nicht offiziell, festgesetzt, worden, sind, während \< allerdings ein Entwurf dieser Bestimmungen von englischer Seite offiziell bekannt gemacht ist. 'Diese Situation also soll im'folgenden rech02li beleuchtet werden. " \ '.' - I. Die völkerrechtliche Natur des Mandats. Das Mandat beruht auf einer Abmachung der Völkerbundsstaaten. Begeisterte Anhänger des Völkerbundes werden daher dieser Abmachung einen Teil eines neuen, die Welt beherrschenden Völkerrechts sehen wollen; ebenso entschiedene Gegner des bestehenden Völkerbundes pflegen seinen Bestimmungen die Natur des Völkerrechts abzusprechen. Beide Auffassungen beruhen auf derselben fehlerhaften Anschauung von der Existenz eines allgemeinen Völkerrechts, die sich allerdings aüch in der Literatur noch häufig findet**). Richtig ist dagegen, daß es wohl Völkerrecht gibt, aber kein allgemeines. Jeder Völkerrechtssatz beruht auf einer Vereinbarung, d.h. der Erklärung von gleichgerichteten Willen * mehrerer Staaten (Gegensatz von Vereinbarung ist Vertrag; hierbei werden entgegengesetzte Willen er- : klärt). Sobald .mehrere Staaten eine Vereinbarung treffen, entsteht Völkerrecht. An einer Vereinbarung können sehr viele ^Staaten be- , teiligt sein; dennoch wäre es falsch, an ein „allgemeines" Völkerrecht zu denken (auch das ungeschriebene Völkerrecht beruht auf Vereinbarung). Man suchte früher ein allgemeines Völkerrecht als das der *) Vgl. Georg Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Auflage, S. 15ff. **) z. B. bei von Liszt. , ' . " V - „- . mffi&SLi

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