Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 17 (1920)
- Issue
- Heft 5 (Oktober 1920)
- Date
- 1920-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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Bemerkungen für Rechtsanwälte, die Ostjuden vertreten 233 Karten an seine Angehörigen, immer mit der Hoffnung, er würde sie bald alle wiedersehen. Stetes, banges Harren und Hoffen auch von seinen Angehörigen. — Dann endlich kam die Botschaft von seinen Kameraden, zu traurig, sie zu begreifen, zu schwer, sie zu fassen. Und bist Du auch in fremder Erde geblieben, Du bist doch heimgekehrt, Josef Friedmann, denn Dein Geist und Dein Gedenken sind bei uns. allen^ die wir Dich kannten, das heißt, Dich liebten. Breslau, im Oktober 1920 Benno Grzebinasch Bemerkungen für Rechtsanwälte, die Ostjuden vertreten Von Harry Epstein, Duisburg 1. Der jüdische Anwalt, der im Zivilprozesse einen von einem in Deutschland wohnhaften polnischen Juden verklagten Juden vertritt, soll es ablehnen, die prozeßhindernde Einrede aus § 274 Z.5, 110 ZPO vorzubringen und von dem Kläger als einem Ausländer Sicherheit für die Prozeßkosten zu verlangen. Vor allem unterlasse man die Erhebung der pinrede, wenn der beklagte Mandant selbst Ostjüde ist. (Über die Zulässigkeit der Erhebung der Einrede durch Ausländer J. W. 16, 922,3.) Besteht der Beklagte auf dem Verlangen der Sicherheitsleistung, so soll man das Mandat kündigen. 2. Bei Streitigkeiten zwischen Ostjuden wird der jüdische Anwalt in geeigneten Fällen, z. B. bei Differenzen über rituelle Gegenstände, daraufhinwirken müssen, daß der Streit nicht durch den ordentlichen Richter, sondern durch Schiedsgericht (Beth-Din) erledigt werde. 3. Verletzung der Paß Vorschriften. Sedes materiae: Vo. 10. 6.19 (RGBl 516), Strafbestimmungen Vo. 12.5.19 (RGBl 470). Verboten ist vor allem Eintritt ins Reichsgebiet ohne einen den deutschen Sichtvermerk enthaltenden Paß. Ferner ist der Ausländer verpflichtet, sich im Reichsgebiet durch einen Paß oder Paßersatz (Personalausweis) über seine Person auszuweisen. Die von den ehemaligen deutschen Okkupationsbehörden und von den k.k. österreichisch-ungarischen Behörden ausgestellten Pässe haben keine Gültigkeit mehr. Die preußischen Paßbehörden erteilen Personalausweise mit Geltungsdauer von 6 Monaten auf Grund einer Identitätsbescheinigung des Arbeiterfürsorgeamts der jüdischen Organisationen Deutschlands, Berlin N24, Auguststraße 15 oder der jüdischen Arbeitsämter. (Erlaß des preuß. Min. des Innern vom 1.11.1919, IV b 2719 Z.7aE. und vom 1.6.1920, IVb 3095 Z.V., beide nicht veröffentlicht.) — Bei Vergehen gegen die Paßvorschriften kann Notstand (§ 54 Str. G.B.) vorliegen, wenn Ostjuden bei der Flucht aus Progromen, die in der Nähe der deutschen. Grenze stattgefunden haben, in das Reichsgebiet übergetreten sind. Für die Strafzumessung vgl. die Einwanderung der Ostjuden, Berlin 1920; Berg er, Ostjüdische Arbeiter im Kriege, Berlin 1919. 4. Ausweisungen. In Preußen werden ausgewiesen Ostjuden, a) die von einem deutschen Gericht wegen Verbrechens oder Vergehens erheblicherer Art rechtskräftig verurteilt sind oder, b) in deren Person nachweislich Tatsachen vorliegen, die. eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit befürchten lassen. (M. d. L 1.11.1919 Z.1), insbesondere solche, die sich des Lebensmittelwuchers oder irgendwelcher Schieberhahdlungen — sei es. auf dem, Gebiete der Ernährung oder des Warenhandels, namentlich auf dem des Gold-, Silber- und Juwelen-