Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 17 (1920)
- Issue
- Heft 3 (Juni 1920)
- Date
- 1920-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Bericht der Dienstpflichtkommission des Präsidiums 123 in der Ableistung ihrer Dienstzeit bestimmte Aufgaben dieser Art zu bearbeiten, werden damit zugleich eine nützliche Vorbereitung für ihren späteren Beruf finden, mit dem diese Tätigkeit in den meisten Fällen in Zusammenhang stehen wird. Die Aufgaben, die hier geschildert wurden, stellen selbstverständlich nicht alles dar, was an Arbeitsgebieten für die Dienstpflicht in Frage kommt. Es werden sehr starke Veränderungen und Ausdehnungen möglich sein, so daß unser Entwurf sich mit einer allgemeinen Klausel (jede Arbeit im Dienste der Organisation) begnügen muß. Vielleicht wird gerade die Einführung der Dienstpflicht eine Steigerung unserer Wirkungen zur Folge haben, die ihrerseits wieder neue Arbeitsgebiete eröffnen wird. Eine endgültige Beschreibung aller für die Dienstpflicht zu betrachtenden Tätigkeiten ist weder möglich, noch beabsichtigt. So haben die hier geschilderten Aufgaben gewissermaßen nur den Sinn von Beispielen. Aber sie zeigen schon, wie groß die Gelegenheiten zu nützlicher Wirkung für die K. J. V.-er sind. Aus dem geschilderten Arbeitsprogramm geht hervor, daß eine ganz großzügige Arbeit in Deutschland geleistet werden soll. Jetzt ist der entscheidende Zeitpunkt, in dem diese Arbeit gelingen kann. Sie kann nur gelingen, wenn zahlreiche Kräfte zur Verfügung stehen. Unsere Aufgabe ist es, die in Deutschland erworbene Schulung in den Dienst zionistischer Tätigkeit zu stellen. Die Art der zu leitenden Arbeiten ergibt, daß sie fast immer in den deutschen Großstädten und damit an Universitätsorten zu leisten sein wird. Das wird die Schwierigkeiten in vielen Fällen beseitigen. Im übrigen soll die Dienstzeit so eingerichtet werden, daß die Bundesbrüder nicht ganz so stark in Anspruch genommen sind, wie eine wirkliche berufliche Tätigkeit es erforderlich machen würde. Die verbleibende Zeit werden sie zweckmäßig für ihre jüdische Ausbildung (wenn auch nicht in gewohnter Weise für ihren Beruf) verwerten können. Lebhafte Zweifel hat im Kartell die Frage hervorgerufen, wie die finanzielle Seite der Dienstpflicht zu regeln sei. Nach den Beratungen soll die Z. V. f. D. für den Unterhalt der Bundesbrüder sorgen, die sich ihr zur Verfügung stellen. Der Aufwand wird sich lohnen, denn die Arbeitskraft wird auch in finanzieller Beziehung nutzbar verwendet werden. Die Höhe der Entschädigung wird so zu bemessen sein, daß die dienstpflichtigen Bundesbrüder ihr Auskommen finden. Irgendeine Differenzierung in dieser Beziehung scheint uns nicht zweckmäßig, der öffentlichen Verpflichtung zur Dienstpflicht, die für alle gilt, steht die Entschädigungspflicht der Organisation gegenüber. Bei den Arbeiten, die für das K. J. V. geleistet werden, kann eine Entschädigung von der Organisation nicht verlangt werden. Die Arbeit, die dem Kartell zu gute kommt, muß von denjenigen Bundesbrüdern getragen werden, die sie leisten. Für die Unterscheidungen, die sich hieraus ergeben, wird die Art der Meldungen maßgebend sein. Ueberhaupt ist darauf hinzuweisen, daß die Dienstpflicht keine gleichmäßige mechanische Regelung bedeutet, die nur formularmäßige Entscheidungen mit sich bringt. Die Wünsche und Neigungen des Einzelnen werden entscheidend zur Geltung kommen, soweit dies irgend mit den Interessen der Organisation zu vereinbaren ist. Sache der einzelnen Bundesbrüder wird es sein hier auf eine zweckmäßige Regelung in jedem Falle hinzuwirken. Die Größe der Aufgabe, welche die Dienstpflicht für das Kartell bedeutet, wird sich auch aus dem Vorstehenden ergeben. Wir stehen vor einer schwierigen Entscheidung von außerordentlicher Tragweite. Es kann daher für die Beantwortung der Frage der Dienstpflicht nicht ein einmaliger Konventsbeschluß genügen, sondern eine dauernde Beschäftigung mit den hier geschilderten Fragen ist nötig. Anregungen und Ausbau unseres Planes werden daraus folgen. Besonders nützlich wird es sein, wenn die Bundesbrüder sich einzeln vorstellen, in welcher Weise etwa sie die Dienstpflicht erledigen könnten.