Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 17 (1920)
- Issue
- Heft 2 (April 1920)
- Date
- 1920-04-01
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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86 Bileski, Der akademische Rahmen auf diesen Weg zu bringen. Standesunterschiede — die für das Wesen der Erziehung belanglos sind — haben für uns genau so viel und genau so wenig Bedeutung wie für die Eignung zum Zionismus. Wenn demnach die Beschränkung des Mitgliederkreises auf Akademiker nicht mehr gerechtfertigt werden kann, der Sinn der K. J. V.-Arbeit vielmehr auf eine Verbreiterung und auf die Beseitigung dieses Standesmerkmals hinweist, so ist andererseits das akademische Prinzip für u.n s schädlich. Ein Teil unserer Verbindungen steht heute ganz unmittelbar iu der Jugendbewegung: er betrachtet die Tätigkeit in anderen Jugendorganisationen als seine Aufgabe. Die Methode der Abkommandierung hat sich hierbei immer als verfehlt erwiesen. Wir können eine Wirkung nur erwarten, wenn unsere Verbindung mit der Gruppe, mit der sie zusammen arbeiten will, wirklich zusammen lebt. Das ist aber unmöglich, wenn unsere Bundesbrüder auf den wichtigsten Gebieten ein Sonderleben führen. Gerade in den Bestrebungen, die zionistisch am meisten wirken und die stärksten Anregungen geben, sind sie vom K. J. V. beherrscht und damit von den andern unterschieden, diese aber von dieser stärksten und wichtigsten Gemeinsamkeit ausgeschlossen. Es ist notwendig, diesen bisher Außenstehenden den Anschluß an das K. J. V. zu gestatten. Erst damit wird eine wirkliche Jugendarbeit des K. J. V. möglich werden. Es soll also nicht mehr über die Aufnahmen einzelner Nicht-Akademiker gesprochen, sondern verlangt werden, daß auch nichtakademische Organisationen in das K.J.V. aufgenommen werden oder sich mit schon bestehenden K. J. V. - Verbindungen fusionieren können. Der Ruder V. J. St. wird in diesem Sinne beim nächsten Kartelltag die Genehmigung seiner Fusion mitdemjüdischen Ruderklub Ivria beantragen, hierbei wird diese grundsätzliche Frage zu entscheiden sein. Die Aufhebung des akademischen Prinzips ist, wie ich ausgeführt habe,, zulässig, weil die wesentlichen Aufgaben des K. J. V. nichts spezifisch Akadedemisches enthalten, sie ist notwendig, weil die Ziele der K. J. V.-Erziehung in der gesamten Jugendbewegung durchzusetzen sind und weil mit dem akademischen Prinzip eine aussichtsreiche Jugendarbeit von K. J. V.-ern unmöglich ist. Sie wird es möglich machen, eine Einheit in der jüdischen Jugendbewegung herzustellen, die bisher nicht besteht. Es ist notwendig, die bisher herrschende Vielfältigkeit und Zerfahrenheit durch Einheitlichkeit der Grundlagen zu ersetzen, die selbstverständlich mit einer bunten Mannigfaltigkeit der einzelnen Tätigkeitsgebiete nicht im Widerspruch steht. Wir werden natürlich nicht so vorgehen können, daß wir etwa unsere Bereitwilligkeit erklären, uns mit allen irgendwie in Betracht kommenden Jugendorganisationen zu verbinden. Nur wo ein Bedürfnis besteht, soll der neue Grundsatz betätigt werden. Es wird sich also zunächst immer nur um Einzelfälle handeln. Wir werden eine Aufnahme ins K. J. V. nur bei solchen Organisationen erwägen können, die das Erziehungsziel und die Erziehungsmethoden des K. J. V. annehmen können. Das ist selbstverständlich, denn nur diese Disposition außenstehender Gruppen für den K. J. V.-Gedankert berechtigt dazu, den Rahmen des Kartells zu erweitern. Damit ist zugleich gesagt, daß die hier vorgeschlagene Aenderung der K.J.V.-Verfassung nicht