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Der jüdische Student · 1914-07-10 · Heft 4 (10.7.1914) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
11 (1914-1915)
Issue
Heft 4 (10.7.1914)
Date
1914-07-10
Page
[Seite] (sequence 11)
Language
German
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Der Jüdische Student SI 10. Die E r z i e h u n g hat in alten Korporationen des neuen Bundes eine völlig einheitliche zu sein. Die Korporationen am gleichen Orte sollen einen möglichst einheitlichen und gemeinschaftlichen Betrieb haben: Das Präsidium ist befugt, die diesbezüglichen Anordnungen zu treffen. Das hierfür zuständige Ressort soll bis zum K. T. 1915 von je einem bisherigen B. J. C-er und K.Z.V.-er gemeinsam verwaltet t werden. Wir haben bereits gesagt, daß wichtiger ate die Einheitlichkeit des Programms uns die Einheitlichkeit der Erziehung zu sein scheint, und diese Einheitlichkeit soll durch vorstehende Bestimmungen gewährleistet werden. Das Präsidium des K.Z.V. hat sich nicht entschließen können, eine seiner Korporationen aufzulösen. Man scheut einmal den schlechten Eindruck, den das nach außen macht; es könnte dann heißen, die Fusion sei gemacht worden, weil das K. Z. V. sich nicht länger habe halten können. Sodann fürchtete man auch, daß die Durchsetzung der Fusion im K. Z. V. erschwert würde, falls die Auflösung einer Korporation zur Bedingung der Fusion gemacht würde. Damit aber das Bestehenbleiben mehrerer Korporationen an einem Orte die Aktionsfähigkeit des neuen Verbandes nicht schwäche, sind dem Präsidium weitgehende Befugnisse eingeräumt, die einen gemeinschaftlichen Korporationsbetrieb herbeiführen können, Insbesondere wird man schon im Interesse der einheitlichen Erziehung und bundesbrüderlichen Annäherung gemeinsame Fuxenstunden und gemeinsame Wanderungen einführen. 11. Die Angehörigen beider Verbände versprechend daß sie in ihren Kreisen auf eine völlige B e s e i t igung etwa vorhandener U n ters c h iedsem pfindu ngen hinarbeiten. Hier wird noch einmal zum Ausdruck gebracht, daß beide Teile eine völlige Fusion wünschen und herbeiführen wollen. Schließlich wurde noch vereinbart, daß das Verhältnis der Wiener Kadimah zum neuen Verbände das gleiche bleiben soll wie zum bisherigen K. Z. V , daß sie nach außen also zum Bunde gehört, im innern aber keineswegs alle Rechte der Bundeskorporationen hat. Grade über diesen Punkt werden wir Euch auf dem a. o, K. T. noch eingehend unsere Gründe darlegen.

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