Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 11 (1914-1915)
- Issue
- Heft 4 (10.7.1914)
- Date
- 1914-07-10
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
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Der Judische Student 79 rationen auch im Namen zum Ausdruck zu bringen. Die bisherigen K. Z. V.-Verbindungen behalten, wie der V.J. St. Maccabaea, ihre Beinamen, die ebenso wie bei diesem wegen des gleichzeitigenBestehensandererBundeskorporationen an gleichemOrtegeboten sind. Auch sonst werden Beinamen nur dort angenommen, wo schon ein V.J. St, besteht (siehe unter No. 5). Die K.Z.V.-er legen das Band ab; selbstverständlich bedeutet das Aufgeben des Bandes für sie ein Opfer, das sie im Interesse der Fusion bringen. Ueberhaupt muß man sich hüten, alles, was man selbst aufgibt, für wertvoll, was der andere dagegen aufgibt, für wertlos zu halten. 5. Neugründungen werden mit dem Bundesprogramm und mit dem Namen Verbindung Jüdischer Studenten gemacht. An den Orten, wo tiehrere Korporationen des Bundes bestehen, wird bei Neugründungen ein Eigenname hinzugesetzt. Aus den Ausführungen über die Programmfrage ergibt sich, daß Neugründungen mit unserm Programm zu machen sind. Dies wird zunächst bei der Gründung der V.J. St. Frankfurt zur Geltung kommen. 6. Tendenz - Aenderungsanträge dürfen bis zum K. T. 1917 nicht gestellt werden. Diese Bestimmung soll uns die Gewähr geben, daß während der ersten Zeit, während deren die Fusion erst praktisch durchgeführt werden muß und während deren unter der Einwirkung der Fusionsverhandlungen das Interesse an der Programmfrage noch wach ist, die praktische Arbeit des neuen Kartells nicht durch Tendenzdebatten gestört wird. 7. Das erste Präsidium des neuen Bundes wird aus sieben bisherigen B. J. C. -ern und vier bisherigen K. Z. V.-ern, die vom B. J.C. und K.Z V, nominiert werden, gebildet und bleibt bis zum K.T. Dezember 1915 im Amte. Die Art der Bestimmung des ersten Präsidiums rechtfertigt sich dadurch, daß wir zunächst ja noch keinen regelrechten gemeinsamen K. T. haben, der die Wahl vornehmen könnte. Es erschien angemessen, die Amtsdauer bis zum K. T. 1915 festzusetzen, damit das erste Präsidium in Ruhe die Fusion durchführen kann.