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Der jüdische Student · 1919-10-01 · Heft 6 (Oktober 1919) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
16 (1919)
Issue
Heft 6 (Oktober 1919)
Date
1919-10-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
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Programm für den Kartelltag 243 § 11. Schriftliche Abstimmungen sind sowohl in der Verbindung wie im Bezirksverband unzulässig. § 12. Die Entsendung der vollen Anzahl der ihnen zustehenden Delegierten ist ein Recht und eine Pflicht der Verbindungen und der Bezirksverbände. Von der Entsendung der vollen Anzahl darf nur dann Abstand genommen werden, wenn besondere Gründe vorliegen, die vom Kartelltag als stichhaltig anerkannt werden. In diesem Falle kann ein Delegierter mehrere Stimmen führen. § 13. Die Delegierten sind verpflichtet, die von ihren Organisationen gestellten Anträge zu vertreten und die Begründung zur Kenntnis des Kartelltags zu bringen. Bezüglich der Abstimmung darf kein Zwang auf sie ausgeübt werden. § 14. Die Wahl von Ersatzdelegierten ist zulässig. § 15. Jede Organisation hat sofort nach der Wahl die Namen der Delegierten und Ersatzdelegierten dem Präsidium mitzuteilen. § 19. Anträge werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie mindestens sechs Wochen vor dem Kartelltag bei dem Präsidium eingehen. Zur Stellung von Kartelltags-Anträgen sind berechtigt: 1) die Verbindungen, 2) die Bezirksverbände, 3) die Altherrenbünde, 4) das Präsidium.

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