Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 16 (1919)
- Issue
- Heft 6 (Oktober 1919)
- Date
- 1919-10-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/3537599-3537737-3537743--4667-3542423- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
242 Programm für den Kartelltag IV. Debatte und Beschlußfassung über Berichte und Referate. V. Sonstige Anträge. VI. De Charge d es A. H. V.-Vorstand e s. Vli. Neuw ah 1 d e s A. H. V. - V o r s t a n d e s. ,1 Gesellige Veranstaltungen werden im Einvernel^nen mit den Frankfurter Bundesbrüdern angesetzt und noch bekanntgegeben werden. Die Bundesbrüder, die beabsichtigen, zum Kartelltag nach Frankfurt zu kommen, werden ersucht, dies sobald wie möglich der Kartellkommission der V. J. St Saronia, Frankfurt a. M., Unterlindau 21 mitzuteilen, unter Angabe ob sie im Hotel öder bei Bundesbrüdern wohnen wollen und ob sie sonst besondere Wünsche betreffend Wohnungen oder V e r - pflegung (z, B. koschere Verpflegung) haben. Natürlich kann nur eine beschränkte Anzahl bei Bundesbrüdern untergebracht werden. Die Anmeldung der ßundesbrüder ist schon jetzt erforderlich, da die Quartierbeschaffung in Frankfurt sehr schwierig ist. Das Präsidium ist vom vorigen Kartelltag ermächtigt worden, eine Wahlordnung für den bevorstehenden Kartelltag zu erlassen. Das Präsidium hat beschlossen, für die WahLen zum Kartelltag die Bestimmungen des Kartellstatutenentwurfs zur Anwendung zu bringen. Die in Frage kommenden Bestimmungen lauten: § 7. Der Kartelltag wird durch die Delegierten der Kartell Verbindungen und der Bezirksverbände sowie der Vertreter des Präsidiums gebildet. Das Präsidium wird auf dem Kartelltag durch mindestens vier Mitglieder vertreten Die Mitglieder des Präsidiums haben auf dem Kartelltag kein^ Stimmrecht. Die Altherrenbünde sind berechtigt, Delegierte ohne Stimmrecht zu entsenden. § 8. Stimmrecht auf dem Kartelltag haben nur diejenigen Kartellorganisationen, die mindestens, 75°/0 ihrer Schulden an das Präsidium abgeführt haben. § 9. Jede Verbindung wählt zwei Delegierte. Uebersteigt die Durchschnittszahl der Aktiven und ortsanwesenden Inäfth'ven in dem Kartelltag- Semester und dem vorhergehenden zwanzig, m so entsenden diese Verbindungen drei Delegierte. Beträgt die Zahl der Aktiven und ortsanwesenden Inaktiven während fies Kartelltags-Semesters weniger als zehn, so hat die Verbindung nur das Recht, einen Delegierten -zu entsenden. Wahlberechtigt in der Verbindung sind alle Burschen und Alten Herren der Korporation, sowie die ortsanwesenden Burschen anderer Kartellverbindungen. Bestehen an einem Orte mehrere Kartellverbindungen, so haben diejenigen Bundesbrüder, die keiner dieser Korporationen angehören, beim Präsidium ihre Zuteilung zu einer bestimmten Korporation zum Zwecke der Wahlausübung zu beantragen. Wählbar sind alle Angehörigen des Kartells mit Ausnahme der Füxe. § 10. Jeder Bezirksverband, der als solcher vom Präsidium bestätigt ist, wählt zwei Delegierte zum Kartelltag. Hat ein Bezirksverband mehr als fünfzig Mitglieder, so wählt er für jede angefangenen fünfzig Mitglieder einen weiteren Delegierten. Wahlberechtigt sind alle Alten Herren und solche Inaktiven, die ihr Studium beendigt haben. Nicht wahlberechtigt ist, wer sich nur vorübergehend irn Bezirke aufhält. Wählbar sind alle Alten Herren und Inaktiven, die ihr Studium beendet haben.