Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 16 (1919)
- Issue
- Heft 5 (August 1919)
- Date
- 1919-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 56)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3537599-3537737-3537742--4652-3542407- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
'228 * % Unsere Aufgaben im Kampfe um die Gemeinden Personen mit einem Einkommen bis zu 900 Mark, die bisher nicht besteuert wurden und daher kein Wahlrecht erwerben konnten, •einen Jahresbeitrag von 1,20 Mark zu entrichten haben. Es ist bei Besprechung dieser Bestimmung mehrfach die Ansicht aufgetaucht, daß durch diese Bestimmung bereits zu den diesjährigen Gemeindewahlen die zu 1,20 Mark Besteuerten Wahlrecht erhalten würden. Aber diese Absicht ist durchaus falsch, wenigstens, wenn man die oben erwähnte Verwaitungspraxis und Gesetzesauslegung zugrunde -legt — und geschieht dies nicht, dann wäre die ganze Bestimmung ^überflüssig, weil nach der von der Praxis abgelehnten Ansicht alle nicht zur Gemeindesteuer veranlagten Gemeindemitglieder ohne weiteres, also gerade ohne die Veranlagung zu 1,20 Mark, Wahlrecht besäßen. Vielmehr hat diese Bestimmung eine Bedeutung erst für •die nächste, in drei Jahren stattfindende Wahl — falls bis dahin Gesetz und Statut noch leben. Neben dieser meines Erachtens durchaus unzweifelhaften Frage interessiert das eventuelle Wahlrecht der Kriegsteilnehmer, die infolge ihrer Einberufung zum Heeresdienst ähre Steuern zur jüdischen Gemeinde nicht entrichtet hatten oder .aber gar nicht zu dieser Steuer veranlagt wolden waren. Daß hier das Erfordernis des Zensus — zumal innerhalb einer so „deutschvaterländischen" Gemeinde, wie der Berliner — wie ein Hohn auf Sinn und Gerechtigkeit wirkt, ist klar, weil es sozusagen die privilegiert und denen das Wahlrecht vorbehält, die nicht „draußen44 waren! Die Berliner Gemeinde hat denn auch eine Petition an die zuständigen Stellen gemacht, um eine Ausnahmebestimmung für das Wahlrecht der Kriegsteilnehmer zu erreichen. Aber wer sich darüber klar ist, daß zu einer solchen Bestimmung, die das Gesetz von 1847 für einen Teil der davon betroffenen Personen außer Kraft setzen würde, ein anderes preußisches Gesetz notwendig wäre, und wer weiß, wie wenig interessiert die heutige Regierung an den in- ►nerjüdischen Angelegenheiten ist( was in Anbetracht der doch vielleicht noch einmal zustande kommenden und die Trennung von Kirche und Staat aussprechenden Reichsverfassung wohl verständlich ist), — der wird sich keinem, Zweifel darüber hingeben, daß dieser Petition nur ein ehrenvolles Begräbnis beschieden sein wird. Ob sich die Gemeindeorgane nicht selbst bei Absendung der Petition darüber klar waren und also nur eine schöne Geste mit ihr ausführen wollten? Fast scheint es so — denn wäre es nicht ebenso leicht (oder schwer) gewesen, die Aufhebung des ganzen greisenhaften Gesetzes;oder doch wenigtens der betreffenden antiquierten Bestimmung über das Wahlrecht für die ganze preußische Judenschaft zu beantragen?? Aiso: es werden aller Voraussicht nach weder die Kriegsteilnehmer, die in den letzten drei Jahren irgend einmal keine Steuern bezahlt haben, noch die Frauen, noch die Zwanzigjährigen, noch alle -sonstigen Gemeindemitglieder, die nicht für die ganzen letzten drei Jahre veranlagt waren und nicht ihre sämtlichen Gemeindesteuerri