Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 16 (1919)
- Issue
- Heft 5 (August 1919)
- Date
- 1919-08-01
- Page
- [Seite] (sequence 55)
- Language
- German
- Belongs to
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Unsere Aufgaben im Kampfe um die Gemeinden 227 gar mancher Alte Herr (wie so viele Bundesbrüder) zwar die jüdische Rundschau hält (oder doch: erhält), aber in den Inhalt sicfe nicht weiter vertieft und insbesondere die Aufsätze, die Sali! Hirsch über Gemeindefragen dort veröffentlicht hat, nicht gelesen hat, erscheint es mir notwendig, auf einige der Grundfragen des Wahlrechts wie der Organisation der jüdischen Gemeinden Deutschlands, und insbesondere Berlins einzugehen; Das zwar recht altersschwache, aber deshalb doch noch nicht tot zu kriegende Gesetz vom 23. Juli 1847 schuf die jüdischen Gemeinden als die zusammenfassende Organisation aller Juden .eines. Ortes oder eines größeren Bezirkes (die Berliner Gemeinde umfaßt die meisten Orte Groß:Berlins) und gab diesen Gemeinden Zwangs- Charakter — d. h. jedier Jude in dem Gemeindebezirk ist ohne weiteres Mitglied der Gemeinde — und Steuerrecht, d. h. das Recht, die finanziellen Bedürfnisse durch Umlagen auf die Gemeindemitglieder zu decken. Der Zwangscharakter der Gemeinde ist inzwischen nur durch die Austrittsgesetze eingeschränkt worden — das Steuerprivileg besteht unverändert. Zwischen Inländern und Ausländern machte man noch keinen Unterschied. Die Organe der Gemeinden sind Vorstand und Repräsentantenversammlung. Letztere wählt den, ersteren und wird selbst von den Gemeindemitgliedern auf sechs Jahre gewählt nach näherer Maßgabe des von der Gemeinde zu errichtenden Statuts sowie der im Gesetze selbst festgelegten Grundsätze. Und diese sind die willkommenen Schranken für die liberalen Gemeinden gegen ein allzu demokratisches Wahlrecht. Das- Gesetz verlangt nämlich für das Wahlrecht männliches Geschlecht,. Volljährigkeit (d. i. 21 Jahre) und Erfüllung einer dreijährigen Steuerpflicht. Die beiden ersten Bedingungen sind klar: Frauen und 20jährige können nicht wählen. Die dritte Bedingung hat alle möglichen Interpretationen erfahren, Dr. Jäger hat in der Jüdischen Rundschau sich darüber näher ausgelassen. An dieser Stelle begnüge ich mich damit, die herrschende Verwaltungspraxis aufzuführen, wonach das Wahlrecht nur besitzt, wer in den letzten drei Jahren vor der Wahl in der betreffenden Gemeinde zu jüdischen Gemeindesteuern veranlagt war und diese Steuern auch bezahlt hat (Erfordernis des sog. Zensus). Abgesehen von diesen drei Punkten« kann die Gemeinde das Wahlrecht selbst bestimmen, und so hat die jüdische Gemeinde zu Berlin jetzt einen Nachtrag zu ihrem Gemeindestatut genehmigen lassen, wonach die Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Zulassung der Listenverbindung; erfolgen. Das Wesen der Verhältniswahl dürfte aus dem deutschen politischen Leben bekannt sein, das die meisten Zionisten immer noch mehr zu interessieren scheint als das jüdisch-politische! Ich möchte 'bei dieser Gelegenheit auch auf einige andere mit dem Wahlrecht zusammenhängende Punkte eingehen, die teils Zweifel, teils, besonderes Interesse hervorgerufen haben. In dem neuen- Berliner Nachtrag zum Statut findet sich eine Bestimmung, wonach!