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Der jüdische Student · 1919-05-01 · Heft 3 (Mai 1919) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
16 (1919)
Issue
Heft 3 (Mai 1919)
Date
1919-05-01
Page
[Seite] (sequence 24)
Language
German
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82 COHN, Zur Satisfaktionsfrage Bezirksverbänden unsere Situation klar legen und sie um Anschluß an unseren Antrag auf Plebiszit ersuchen. Zur vorläufigen Festigung unserer Situation nach innen und außen bleibt der Euch bereits mitgeteilte Zustand nach B.C.-Beschluß interimestisch bestehen. Dieser B. C.-Beschluß gestattet Bundesbrüdern, bei antisemitischen Kontrahagen für die Zeit bis zur Erledigung der Ehrenangelegenheit aus dem Kartell auszutreten." Die Bundesbrüder Bern dt und A b e l s o h n gaben in einem Aufruf an das Kartell der Meinung Ausdruck, daß eine große Zahl von Bundesbrüdern infolge der Satisfaktionsfrage austreten würden. Sie empfinden den Kartelltagsbeschluß als eine Vergewaltigung der Minorität und fordern, daß auch ihr im Kartell Gelegenheit gegeben werde, nach ihrer Fasson zu leben. Sie glauben, daß die Mehrheit der im studentischen Leben stehenden Bundesbrüder gegen ein absolutes Mensurverbot sei und daß auch sehr viele ältere Bundesbrüder, die bisher seit langen jähren unter den Kautelen der unbedingten Satisfaktion im Kartell gelebt haben, nicht in der Lage seien, sich von heute auf morgen umzustellen und sich einen anderen Standpunkt vom Kartelttag diktieren zu lassen. Aus diesen Gründen verlangen sie übereinstimmend mit dem V. J. St. Barkochba ein Referendum. Ein großer Teil der Kartellverbindungen hat sich aber bereits energisch gegen das Auftreten der Göttinger Bundesbrüder ausgesprochen und verlangt strikte Durchführung des Kartelltagsbeschlusses. — Ich habe nicht die Absicht, hier die geistigen Zusammenhänge aufzudecken, die die Abschaffung der Satisfaktion notwendig machen, ich glaube vielmehr, daß alle dafürsprechenden Argumente bereits Gemeingut des Kartells geworden sind und begnüge mich damit, auf meine zusammenhängende Darstellung in der ersten Keilbroschüre hinzuweisen. Im folgenden gebe ich lediglich einen Hinweis auf die praktischn Maßnahmen, die der Kartelltagsbeschluß uns zur Pflicht macht. Das Präsidium kann und darf nur derartige Mittel zur Anwendung bringen, die durch Statut und Gewohnheitsrecht Gesetz unseres Bundes geworden sind. Nach wie vor ist der Kartelltag höchste Instanz der Kartelle und wir dürfen keines Falls dahin kommen, daß seine Beschlüsse durch allgemeine Abstimmungen jederzeit umgestoßen und illusorisch gemacht werden können. Wir sind es uns selbst schuldig, daß wir unsere selbstgewählte Vertretung nicht zur Bedeutungslosigkeit herabwürdigen, unserer Stellung nach außen, daß wir in Fragen von so demonstrativer Bedeutung nicht hin-und herschwanken, wie ein Blatt im Winde. Wenn aber einer größeren Anzahl von Bundesbrüdern der geschaffene Zustand unerträglich erscheint, bleibt, es ihnen unbenommen, deru Statut entsprechend einen außerordentlichen Kartelltag zu berufen, auf die Gefahr hin, die Kosten dafür aufgebürdet zu erhalten.

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