Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 15 (1918-1919)
- Issue
- Heft 1-2 (Juni 1918)
- Date
- 1918-06-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Rosenßfütß, K. J. V. und Kriegsteilnehmer 7 Jeder derartige Beschluß ist mit einem Schreiben, das auf die Bedeu- . tung des Aktes hinweist, mitzuteilen. — Um das Verantwortungsgefühl zu stärken und eine geistige Förderung unserer jüngeren Kriegsteilnehmer zu ermöglichen, schlage ich folgende Maßnahmen vor: i. a) Die Leitung der Verbindung (Erster Chargierter oder C. C.) trägt die Verantwortlichkeit für den Zusammenhang der Verbindung mit den Bundesbrüdern im Felde. b) Die Leitung ist verpflichtet, auf jedem Konvent Bericht über ihre Tätigkeit nach dieser Richtung abzulegen. c) Ueber jeden Fuxen oder im Kriege aktiv gewordenen Bundesbrudier, der nicht eine interne K. J. V.-Erziehung genossen hat, ist namentlich zu sprechen. d) Die Leitung hat das Recht, Bundesbrüder mit der Korrespondenz und sonstigen derartigen Aufgaben zu betrauen. Sie hat die Kontrolle und kann die Beauftragten vor dem Konvent zur Rechenschaft ziehen. d) Bei jedem Burschungs-, Inaktivierungs- und A. H.-Gesuch mtißi der Erste Chargierte ausführlich über den Betreffenden Auskunft geben. Die Gesuche bedürfen der Genehmigung des Konventes. c) Die Leitung ist verantwortlich! für das Zustandekommen und rechtzeitige Erscheinen der Rundschreiben der Verbindung. Bei Schwierigkeiten mit dem Verfasser des Rundschreibens ist sie verpflichtet, sich an den Konvent zu wenden. f) Alle Burschen, die Kriegsteilnehmer sind, erhalten Konventsprotokolle. g) Bei der Decharge ist die Arbeit die für die am Kriege teilnehmenden Bundesbruder geleistet ist, ebenso zu bewerten wie die interne Arbeit IL Die Verbindungen sind verpflichtet, Feldbibliotheken einzurichten, die in erster Linie für die jüngeren Bundesbrüder bestimmt sind. Die Bücher kursieren, werden von der Zentrale mit einem mehrere Adressen enthaltenden Zettel versandt und kehren von dem letzten Empfänger zur Zentrale zurück. III. Urlauber an Orten einer Verbindung oder eines Bezirksverbandes haben sich sofort bei dem Leiter zu melden; sie erhalten Wochenprogramme. Ihr Aufenthalt ist auf dem Wochenprogramm bekannt zu geben. IV. Die Adressen der Bundesbrüder, die in Deutschland im Lazarett liegen, sind von den zuständigen Verbindungen oder Bezirksvorständen allen Bundesbrüdern des Ortes oder des Bezirks mitzuteilen. (Wochienprogramm!) Ich hoffe, daß meine Vorschläge den Erfolg haben, daß wir bald zu einer befriedigenden und glücklichen Lösung der Frage kommen; denn wie es jetzt ist, geht es nicht weiter!