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Der jüdische Student · 1918-03-01 · Heft 10-12 (März 1918) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
14 (1917-1918)
Issue
Heft 10-12 (März 1918)
Date
1918-03-01
Page
[Seite] (sequence 22)
Language
German
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102 Der Jüdische; Student § 27. Zeugen werden einzeln vernommen. Der Vorsitzende darf eine Gegenüberstellung. anordnen. § 28. Das Schiedsgericht darf sich vertagen. Weitere Vorbereitungen trifft der Vorsitzende. Protokolle. § 29. Ueber die Verhandlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Es enthält: 1. Ort und Zeit der Tagung, Namen der Schiedsrichter, 3. Namen der Beteiligten, evtl. ihrer Vertreter, 4. Ablehnung von Schiedsrichtern, 5. Gang der Verhandlungen, 6. Schiedsspruch nebst Gründen, 7. Unterschrift der Schiedsrichter. § 30. Aussagen der Beteiligten und Zeugen sind ihrem wesentlichen Inhalt nach ins Protokoll aufzunehmen, zu verlesen und durch die Unterschrift der Aussagenden zu bestätigen. Schriftliche Aufzeichnungen, die dem Schiedsspruch zur Unterlage dienen, sind bis Beendigung des Schiedsgerichts dem Protokoll beizufügen. § 31. Nach Abschluß: ist das Protokoll in Gegenwart der Schiedsrichter vom Vorsitzenden zu vernichten, nachdem je .eine Abschrift des Schiedsspruchs für jede Verbindung ausgefertigt ist. ^21^|eifafe^teföh!it; -§ 32. Sämtliche Beschlüsse faßt das Schiedsgericht mit einfacher Majorität. Bei Stimmengleichheit gibt der an Semestern Aelteste der Partei des Beleidigten den Ausschlag. Urteil. § 33. Der Schiedsspruch ist mit Verkündung wirksam. ff § 34. Das Schiedsgericht kann erkennen, auch nebeneinander: 1. auf Revokation, 2. auf Deprekation, 3. auf Verweis wegen unkomnientmäffigen Verhaltens, 4. auf Rüge Wegen "Provokation. § 35. Wird In Fällen besonders schwerer Beleidigung eine Partie genehmigt, so igflt das Schiedsgericht als E. G./ / § 36. InyZweifelsfälten entscheidet der ^omment/der Vorsitzenden Partei. § 32/ wird hierdurch nicht berührt. / /; Dauer des Abko mimens. § 37. Das Schiedsabkomimen gilt bis zum Ende des Winter-Semesters 1920-21 und verlängert sich automatisch,, falls von keiner Seite eine digung spätestens in den ersten drei Wochen des Semesters desselben erfolgt.

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