Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 14 (1917-1918)
- Issue
- Heft 10-12 (März 1918)
- Date
- 1918-03-01
- Page
- [Seite] (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Jüdische Student 101 § 15. Dem Vorsitzenden liegt die Vorbereitung der Verhandlung ob. Der Vorsitzende und der Obmann haben Beteiligte und Zeugen von ihrer Seite zu laden. Von jeder Verbindung haben drei Schiedsrichter und mindestens ein Ersatzschiedsrichter zu erscheinen. Verhandlung;. § 16. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. Er ernennt einen Schriftführer. § 17. Zu Beginn hat er die Schiedsrichter und Beteiligten zu befragen, ob sie von iljrem Ablehnungsrecht (§§ 18—20) Gebrauch machen wollen und sie sowie die Zeugen auf §§ 2lf~$^ hinzuweisen. Äblehnungsrecht. § 18. Ein Beteiligter hat das Recht, einen Schiedsrichter aus Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Ausübung dieses Rechts ist einem Beteiligten nur einmal gestattet. Bei mehreren Beteiligten einer Verbindung (Angehörigen im Sinne des § 1) kann nur von zweien dieser je eine Ablehnung erfolgen. Bei Uneinigkeit entscheidet das Los, wem das Ablehnungsrecht zusteht. § 19. jeder Schiedsrichter hat das Recht, sich wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. § 20. Eine Prüfung ob die Ablehnung Jjerechtiigt ist, findet nicht staft, falls der Ablehnende sie nicht beantragt Schweigepflicht. § 21. Der Schiedsspruch wird an die Btwsehen-Convente der Verbindung^ mitgeteilt, sofern durch das Schiedsgericht ein anderes wicht ausdrücklich' bestimitnt wird. Im übrigen sind die Beteiligten, Zeugen und Schiedsrichter durch Ehrenwort zum Stillschweigen verpflichtet. Ein besonderes Versprechen hierzu isit nicht erforderlich. § 22. Sämtliche Aussagen der Beteiligten und Zeugen erfolgen auf Ehrenwort. § 23. Die Ehrenrichter sind verpflichtet, ihren Spruch unparteiisch im! Hinblick auf eine anzustrebende Schlichtung abzugeben. Sie haben nicht die Aufgabe, den Schutz Angehörige^ ihrer Verbindung wahrzunehmen. § 24. Ist ein Beteiligter eine Viertelstünde nach festgesetzter Zeit ohne Entschuldigung nicht erschienen, so wird ohne ihn verhandelt § 25/4-Öei auswärtigen oder behinderten Beteiligten ist eine Vertretung zulässig. % 26. Während der Beratung und Beschlußfassung dürfen ti'ur die Schiedsrichter anwesend sein.