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Der jüdische Student · 1918-03-01 · Heft 10-12 (März 1918) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
14 (1917-1918)
Issue
Heft 10-12 (März 1918)
Date
1918-03-01
Page
[Seite] (sequence 20)
Language
German
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100 Der Jüdische Student § 7. Die Schiedsrichter; werden zu Beginn. ieines jeden Semesters für die Zeit bis zu Beginn des ^nächsten Semesters! von den -BuFseben- Conventen jeder Verbindung bestimmt und gegenseitig mitgeteilte; Das Semester ist mit dem ersten Immatrikulationsitermin (einschließlich) als beginnend anzusehen. Jede Verbindung hat einen A. H,, einen i. a. B. und einen mindestens vier Semester alten aktiven Burschen zu wählen. An Stelle des aktiven Burschen kann ein Inaktiver oder A. HVJ an Stelle, des Inaktiven ein A,-tf. treten. .-. Außerdem fyat jede Verbindung einen grsatzscWedsrichter namhaft zu machen. Falls ein A. ri. oder ein jmehr als 10 senjestriger Bursch^ beteiligt ist5 müssen die -Schiedstictiter Alte Herren sejn. § 8. Bei Verhinderung der zu Se^resteranfang gewählten Schiedsrichter und Ersatzrichter können auf Konveiiitbeschluß; auch während de$ Semesters neue Schiedsrichter* ernannt werben, § 7 findet entsprechende Anwendung.; . -•. § 9. Den Vorsitz hat jedes Semester (einschließlich der darauffolgenden Ferien) jede Verbindung abwechselnd zu. führen. ' § 10. Die Wahl des Vorsitzende, m 1 der jeweils vorsitzendeit Verbindung überlassen. Er muß* ein A. H. sein. Die nicht Vorsitzende Verbindung bestimmt einen A, H. unter ihren Schiedsrichtern als Obmann. 1 „ ■At S. ' Einberufung. % § 11. Das Schiedsgericht tritt von *Fall zu Fall auf Antrag des Erstchargierten einer Verbindung zusammen. -;*s> . - § 12. Die Einbringung des Antrages erfolgt,, Schriftlich beim Erstchargierten derjenigen Verbindung, die zur Zeil^den Vorsitz im Schiedsgericht zu führen hat. JDaeser hat jden Antrag dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu übe^eben. § 13. Das Schiedsgericht hat spätestens drei Tage nach Einlauf des Antrages, zu tagen. Staatliche wie jüdische Feiertage, Sonnabende und Sonntage gelten als tempus utile. Der Vorsitzende setzt mit Zustimmung des Obmanns Zeit und. Ort des Schiedsgerichts fest. Bei auswärtigen Beteiligten darf die Frist verlängert werden, so daß Möglichkeit zur Rückäußerung gegeben ist.- § 14. Ist ein Erstchargierter selbst Beteiligter, so tritt in den Fällein der §§ 11 und 12 der IZweitchargierte an seine Stelle, ist dieser ebenfalls! beteiligt, so tritt der Drittchargierte an seine Stelle. Ist auch dieser beteiligt, so kann jeder' Bursch an jdie Stelle des Erstchargierten, treten. Dies gilt auch für die Ferien. : :

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