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Der jüdische Student · 1914-01-31 · Heft 9 (31.1.1914) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
10 (1913-1914)
Issue
Heft 9 (31.1.1914)
Date
1914-01-31
Page
[Seite] (sequence 19)
Language
German
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Der Jüdische Student 313 Stimmungsmache ist es auch, wenn die Ankläger behaupten, die offizielle Leitung des B.J.C. habe aus Anlaß früherer Fälle dem Präsidium des K. Z. V. versarochen, solche Angriffe von tf. 1. C.-ern gegen K. Z. V.-er zu verhindern. Durch diese Behauptung soll der Eindruck erweckt werden, als wenn lediglich die B.J.C.-er die unverbesserlichen Friedensstörer seien, während in Wirklichkeit aus Anlaß von Zwischenfällen bei der Gewinnung neuer Mitglieder die beiderseitigen Präsidien, sowohl das des B.J.C. wie das des K. Z. V.. anerkannten, daß von Seiten der jüngeren Mitglieder beider Verbände Mißgriffe vorgekommen seien, und von beiden Seiten versprochen wurde, daß man in Zukunft solchen Mißgriffen der jüngeren Bundesbrüder entgegentreten werde. III. Der zur Anklage gestellte Artikel des Heim Stein liegt dem Ehienoeiicht vor. Das Ehrengericht mag danach entscheiden, inwieweit die Anklage begründet ist, inwieweit etwa Interessen der zionistischen Organisation oder das K. Z. V. beleidigt ist. Die Ankläger sehen die Beleidigung in der Wendung, daß abzuwarten bleibe, ob das K. Z. V. nicht durch Uebertreibung des K« »rporationsbetriebes in das Wesen des K C. \crfalie. Die Ankläger selten in dieser Wendung die \\r^".c!it:-;nng, daß d 15 K. Z V. sich auf dem W* ge zur A > eu.iki'ion beimde. Dh-e' Au .nng der Worte des Herrn Stein "i>t unzutreffend. Wc-n \ ieir Stein das K. /. V. mit dem K. C. vergleicht, so liegt das tc;t:u:n T.itie.us natürlich rw.ht auf tendenziösem Gebiet. In dieser Be/idm:^! e g«-h: natürlich -•- und das verkennt auch Herr Stein nicht ein tiefgehender Unterschied zwischen dem zionistischen K. Z. V. und dem auf Zentraweremstendenz stehenden K. C, sondern das teitium comparaiionis liegt in der Art des Korporatiousbetriebes. Herr Stein hat in seinem Artikel durch den Hinweis auf den K. C. nichts anderes sagen wollen, rls daß abzuwarten bleibe, ob nicht das K. Z. V. in dieselben Fehler des Couleursiudententiims verfallen würde, in die ein großer Teil der K. C.-Korporationen verfallen i-t. Man mag diese Befürchtungen des Herrn Stein für unbegründet ha. .n und seine Ausführungen mißbilligen, aber man kann nicht ohne weiteres eine Beleidigung in ihnen erblicken und ihm den Charakter einer sachlichen Kritk absprechen. Das auch jedem Zionisten zustehende Recht der freien Meinungsäußerung in Wort und Schrift würde in übermäßiger Weise beeinträchtigt weiden, wollte man eine derartige Kritik, wie sie Herr Siein geübt hat, als unzulässig verbieten. IV. Die Ankläger haben Herrn Stein in der Anklageschrift nicht nur tendenziöse Uebertreibung und unlautere Reklame zum Vorwurf gemacht, sondern ihn auch der bewußten Verleumdung gezh-ken. Es behrt keiner Ausführung, daß hierin eine schwere Beleidigung des Herrn Stein zu erblicken ist. hierr Stein würde sich, wenn ihm der;v.;:ge Vorwürfe :i anderer Stelle gemacht worden wären, :n studentischer Weise Genugtuung .erschaffen. Da er aber die Autorität des Ehrengerichts anerkennt und de-en Würde wahren wiil, sieht er im vorliegenden Falle hiervon ab. Fr erhebt aber gegen die Ankläger wegen dieser Beleidigung Widerklage und hh'et um ihre Bestrafung. Der Vorwurf der bewußten Verleumdung insbesondere ist nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht, zumal kein Wn zu seiner Begründung angeführt ist, sondern ist nur dazu bcsiiinrnt, der Ehre des Herin Stein zu nahe zu treten. Es wird hier darauf hingewiesen, daß die Institution des zionistischen Ehrengerichts aufs heftigste gefährdet wird, wenn die Parteigenossen Gefahr laufen, vor dem Ehrengericht in dieser Weise angegriffen zu werden. Der Charakter des Ehrengerichts als einer Austrägalinstanz unter Gesinnungsgenossen macht es erforderlich, daß die Verhandlungen in rein sachlicher Form geführt werden, und daß jede Ehrenkränkung in mündlichen oder schriftlichen Ausführungen vor dem Ehrengericht geahndet wird.

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