Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 10 (1913-1914)
- Issue
- Heft 8 (16.12.1913)
- Date
- 1913-12-16
- Page
- [Seite] (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Jüdische Student 271 Die Prinzipien, die sich im Laufe unserer Entwicklung scharf herausgebildet haben, müssen bei der Keilarbeit stets ehrlich betont werden. (Stellung zur Satisfaktion, zum Nationaljudentum und zum Zionismus.) (Breslau) 28. Der KT. wolle beschließen: a) Bei der Aufnahme eines Fuxen muß dem B.C. genaue Auskunft über die Person und die Privatverhältnisse desselben vorliegen. b) Das Präsidium ist verpflichtet, jedes Semester eine Zusammenstellung aller für den B.J.C. in keinem Falle geeigneten Keilfüxe als „schwarze Liste11 an alle K.V. zu senden. Zur Eintragung in die „schwarze Liste" genügt die nach Meinung des Präsidiums triftig begründete Ablehnung seitens eines Bundesbruders. (Breslau) X 29. Der K.T. verpflichtet alle K.V., einen zweistündigen hebräischen Kurs einzurichten, der für Aktive mit Ausnahme der erstsemestrigen Füxe offiziell ist. Im Fuxen- und Burschenexamen wird hebräisch geprüft. Die Prüfung im Fuxenexamen bezieht sich auf das iliesser.de Lesen im 1 iebräischen. (Heidelberg) 30. Die Erlernung der hebräischen Sprache ist ein integrierender Restandteil der jüdisch-nationalen Gegenwartsarbeit. Der K.T. wird de^haib ersucht, Bestimmungen zu treffen, die die Durchführung dieser Forderung in allen K.V. gewährleisten. (Berlin) XI 31. Entwurf eines Mensurabkommens zwischen B.j.C. und K Z.V. § 1. Bei Ehrenhändeln zwischen einem Angehörigen des B.J.C. und einem \ngehörigen des K. Z. V. darf eine Forderung nur übersandt werden, wenn der nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften angerufene Schiedsrat die Forderung für unvermeidbar erklärt hat. § 2. Schiedsräte werden in Berlin, München, Freiburg und Breslau gebildet Sie bestehen aus je drei unparteiischen Schiedsrichtern, welche durch Uebereinkommen der Korporationen einfür allemal bestimmt werden, und zwei weiteren Mitgliedern, die von den beiden beteiligten Korporationen im Einzelfall in den Schiedsrat entsandt werden. Scheidet einer der beendigen Schiedsrichter aus irgend einem Grunde aus, so ist sofort durch Uebereinkommen der Korporationen ein neuer ständiger Schiedsrichter zu bestellen. § 3. Beabsichtigt ein Angehöriger des einen Verbandes einen Angehörigen des andern Verbandes zu fordern, so hat er die Angelegenheit seiner Korporation zn unterbreiten. Diese hat unverzüglich den Vorsitzenden desjenigen Schiedsrates, der am Sitze der Korporation gebildet ist oder diesem räumlich am nächsten liegt, um Anberaumung einer Schiedsratssitzung zu ersuchen; von der Absendung des Ersuchens hat sie gleichzeitig ü;o Korporation des Gegners zu benachrichtigen. § 4. Der Vorsitzende des Schiedsrats hat binnen tunlichst kurzer Zeit den Zusammentritt des Schiedsrats anzuberaumen. Der Benachrichtigung der beiden Korporationen ist die Aufforderung zur Entsendung je eines Vertreters in den Schiedsrat anzufügen.