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Der jüdische Student · 1913-12-16 · Heft 8 (16.12.1913) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
10 (1913-1914)
Issue
Heft 8 (16.12.1913)
Date
1913-12-16
Page
[Seite] (sequence 12)
Language
German
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272 Der Jüdische Student § 5. Die Beteiligten haben persönlich zu erscheinen. Bei dringender Verhinderung können sie sich durch einen Bbr. vertreten lassen. § 6. Der Schiedsrat entscheidet in jedem Falle, ob eine Forderung unvermeidbar oder vermeidbar ist. Erkennt der Schiedsrat dahin, daß eine Forderung unvermeidbar ist, so handeln die Beteiligten und ihre Korporationen nach den üblichen studentischen Gepflogenheiten; das Ehrengericht und eine etwa genehmigte Partie steigen als Kavaliers-Ehrengericht und Kavaliers-Partie. § 7. Erkennt der Schiedsrat dahin, daß eine Forderung vermeidbar ist, so kann a) entweder feststellen, daß keine Beleidigung vorliegt, oder b) «Eie Abgabe bestimmter Erklärungen durch einen oder beide Beteiligte anordnen. § S. In allen Fällen kann der Schiedsrat ein Urteil über das Verhalten des einen oder beider Beteiligten aussprechen. Ihre Mitglieder in Verfolg dieses Ausspruches zur Verantwortung zu ziehen, bleibt den Korporationen vorbehalten. § 0. Uebersendet ein Beteiligter eine Forderung, trotzdem der Schiedsrat die F<:;dming für vermeidbar erklärt h <\/ oder befolgt ein Beteiligter eine na-rh .Maßgabe des § 7b getroffene Anordnung des Schiedsrats nicht, so ist seine Korporation verpflichtet, seinen Ausschluß herbeizuführen. (Präsidium) XII 32. Bandesbrüder, welche an die Gründung einer Existenz herangehen, skd verpflichtet, sich auf Anweisung des Präsidiums in kleinen Orten niederzulassen, in denen sie ein gutes Auskommen finden. (B. V. O b e r s c h 1 e s i e n) 33. Der K.T. möge eine aus Vertretern der K.V., A.H.B., B. V. sowie des Präsidiums bestehende Kommission mit dem Entwurf von Bestimmungen betrauen, die den Organisationen der Alt-Herrenschaft ein angemessenes Stimm redst auf dem K.T. gewähren sollen. 34. Im den 54, 55, Absatz 2, 57, 61 der E. R. O. wird statt „Verurteilte4 „Beteiligte" gesetzt. (Berlin) 35. § 74 der E. R. O. ist zu streichen. (Berlin) 36. Abänderung des 65 Absatz 3 E. R.Ö.: Die Wahl der Ehrenrichter und Ersateehrenrichter erfolgt jährlich auf dem K.T. auf Grund einer vom Präsidium vorgeschlagenen Liste. (Berlin) 37. Der K.T. wolle einen Zusatz zu § 10 E. R. O. beschließen: Zuständig isi der E. R. des K.V., in dem das Delikt begangen wurde, auch wenn der Angeklagte z. Zt. der Gerichtsbarkeit eines anderen K. V. untersteht. (M ü n c h e n) 38. Dir K.T. wolle eine Kommission mit der Revision des Abschnittes VII unserer EL R. O.: Wiederaufnahme des Verfahrens, beauftragen. (M ü n c h e n) 39. Dir K. T. möge eine Kommission einsetzen, die eine neue Ehrenratsordrcung schaffe. Die Erfahrungen der Ehrenräte der letzten Semester s,,!ien cibei zu Grunde gelegt werden. (München)

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