Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 10 (1913-1914)
- Issue
- Heft 8 (16.12.1913)
- Date
- 1913-12-16
- Page
- [Seite] (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Jüdische Student 269 S. Der K. T. wolle § 34 der K. O. dahin authentisch interpretieren, daß die K. V. nicht zu jeder Aktion nach außen hin die vorherige Zustimmung des Präsidiums einholen müssen. (Heidelberg) 9. § 34 der K. O. möge abgeändert werden wie folgt: Die K. V. sind verpflichtet, in Angelegenheiten, die eine Stellungnahme des Vereins nach außen, hin nötig machen, soweit es sich nicht um rein studentische Dinge handelt, besonders aber um Angelegenheiten, die das Verhältnis des B.J.C. zu anderen Korporationen und Verbänden berühren, unverzüglich dem Präsidium Mitteilung zu machen und sich nach dessen Weisungen zu richten. (Berlin) 10. Bei Veröffentlichungen in jüdisch-studentischen Angelegenheitenhaben sich die Bundesbrüder mit dem Präsidium ins Einvernehmen zu setzen. (Präsidium) III 11. Der XIII. K.T. wolle die Gründung eines V.J. St. in Frankfurt beschließen. Der K.T. beauftragt das Präsidium, unverzügliche Schritte zur Vorbereitung des neu zu gründenden K.V. zu unternehmen. (II eidelberg) 12. Der XIII. K.T. beauftragt das Präsidium, in Würzburg im S.S. 1014 einen K.V. aufzumachen. Tieidelberg) 13. Der K.T. beschließe, für die neu zu gründenden K.V. Frankfurt und Würzburg eine Reparation von M. 2.50 pro Semester von jedem B. J. C.-er zu erheben. (München) 14. Der K.T. wolle einen Kartellfonds gründen zur Sanierung der K.V. und zur Schaffung eines festen Fonds für Neugründungen. (München) IV 15. Vorlage betr. Ferialverbände s. Novemberheft Seite 251 bis 252 (P r ä s i d i u in) 16. Das Präsidium wolle bis zum 1. März 1914 Ausführungsbestimmungen zu den Statuten betr. Ferialverbände ausarbeiten. (Maccabaea) V 17. §52derK.O. soll lauten: Absatz 1: Alle ordentlichen Beträge, die die A.H. an das Präsidium für den J.St., die K.V. und die A.H.B, zu zahlen haben, sind an das Präsidium zu zahlen, die K.V. haben Veränderungen im Bestände der A. H. binnen einer Woche nach dem Antrittskonvent eines jeden Semesters dem Präsidium mitzuteilen, und das Präsidium hat alsdann unverzüglich die Beiträge der A. H. einzuziehen und sich demnächst mit den einzelnen K.V. zu verrechnen. Absatz 2: Binnen vier Wochen nach Beginn des Semesters usw., wie bisher § 52. Absatz 3: Alte Herren mehrerer K.V. sind berechtigt, bis zum 1. April 1914 einen Stammverein zu wählen, und haben für diesen Fall nur an den Stammverein und dessen A.H.B. Beitrag zu zahlen. (B. V. Posen) 18. Das Präsidium möge jedes Vierteljahr im J.St. einen finanziellen Rechenschaftsbericht veröffentlichen. (B.V. Rheinland-Westfalen^