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Der jüdische Student · 1911-12-15 · Heft 9 (15.12.1911) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
8 (1911-1912)
Issue
Heft 9 (15.12.1911)
Date
1911-12-15
Page
[Seite] (sequence 8)
Language
German
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280 Der jüdische Student Antworten der Kartell vereine das Mitglied einstweilen von der Amtsführung entbinden. (Henryk Cohn — Ludwig Mayer) 12. Der Kartelltag wolle beschließen, daß der B. I. C. und die ihm angegliederten Corporationen bei ihren offiziellen Veranstaltungen nach außen und innen in keiner Weise gegen das jüdische Religionsgesetz verstoßen wollen. (Bluhm — Gustav Levy) Zusatz. Der Kartelltag spricht dem Freiburger K. V. seine schärfste Mißbilligung aus, daß er offiziell an einem nichtrituellen Festessen teilgenommen hat und dadurch einen schweren Verstoß gegen die Tendenz sich hat zu Schulden kommen lassen. (Stein) 13. Der Kartelltag beauftragt das Präsidium, nach jedem Kartelltag einen genauen, von ihm verantwortlich gezeichneten Bericht der Kartelltagsverhandlungen im J. St. zu veröffentlichen. 14. Jeder Kartellverein hat vor dem Austritt oder Ausschluß eines Bundesbruders den Kartellverein oder Bezirksverband, wo der betreffende Bundesbruder beheimatet ist, zur Rückäußerung zu benachrichtigen. Dies findet auf Dimissionen keine Anwendung. (Stein) 15. Das Präsidium hat in jedem Winter eine B. J. C.-Umlage von M. 1.— für Veranstaltung des Kartelltags zu erheben. Der Beschluß tritt auch schon für den XL Kartelltag in Kraft. Maccabaea. 16. Der Kartelltag wolle beschließen: Die zweite Fuxenprüfung (Burschung) ist auf „Palästinensische Geographie und Landeskunde" als besonderen Prüfungsgegenstand auszudehnen. 17. Der K. T. wolle beschließen : a) Die Kartellvereine sind verpflichtet, nach erfolgtem Austritt oder Ausschluß eines Bundesbruders dem Präsidium die Gründe mitzuteilen. Erfolgt der Ausschluß eines Bundesbruders durch ein Ehrenratsurteil, das gemäß § 48 Abs. I Satz 2 E.R. O. geheim zu halten ist, so hat die Pflicht der Mitteilung der Schriftführer des erkennenden Ehrenrats. b) Der § 67 der Kartellordnung ist dahin zu ergänzen, daß die Wiederaufnahme eines ausgeschiedenen ehemaligen Bundesbruders auch von der Zustimmung des Präsidiums abhängig ist. 18. Anläßlich der Suspendierung des V. J. St. Marburg durch Rektor und Senat der Universität Marburg spricht der Kartelltag den beteiligten Marburger Bundesbrüdern für ihr Verhalten seine Billigung und Anerkennung aus.

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