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Der jüdische Student · 1911-12-15 · Heft 9 (15.12.1911) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
8 (1911-1912)
Issue
Heft 9 (15.12.1911)
Date
1911-12-15
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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Der jüdische Student 279 In welchen von beiden Vereinen die Bundesbrüder kommen, bestimmt eine Kommission, die aus je zwei Ferienchargierten oder Burschen der beiden Vereine und einem Präsidiumsmitglied zu bestehen hat. Diese Bestimmung tritt an Stelle des § 64 der Kartellordnung. (Goldstein) 3. Der Kartelltag empfiehlt den Kartell vereinen, die Chargierten interimistisch für drei Wochen zu wählen. Nach Ablauf dieser Zeit hat eine Neuwahl zu erfolgen. (Lelever) 4. Der XI. ordentliche Kartelltag möge den Kartellvereinen die Einführung des Mensurehrenrates empfehlen. (Katzenstein — Loebenstein) 5. Der XL ordentliche Kartelltag wolle beschließen, daß ein Austrittsgesuch unter Angabe von Gründen abgelehnt werden kann. Wird das Austrittsgesuch innerhalb acht Tagen nach dem Konventsbeschluß wieder eingereicht, so gilt es als bewilligt. (Felix Rosenblüth) Breslau. 6. Der Kartelltag beschließt, daß jeder Kartellverein 25 Mark pro Semester für den Keilfonds beizusteuern hat. Die Bundesbrüder sollen nach Möglichkeit den Keilfonds unterstützen, die Spenden im J. St. ausgewiesen werden. München. 7. Der XI. Kartelltag wolle beschließen, daß Dimissionsstrafen auf Zeit bei Ehrenräten gegen Alte Herren unzulässig sind. 8. Es wird den Kartellvereinen zur Pflicht gemacht, sich vor der Aufnahme eines neueintretenden Fuxen über dessen persönliche sowie Familienverhältnisse soweit als möglich zu orientieren und dies bei der Aufnahme zu berücksichtigen. Charlottenburg. 9. Der Kartelltag wolle beschließen, daß alle in den Kartellvereinen erhobenen Pönen von 2 Mk. an dem Keilfonds überwiesen werden. Straßburg. 10. Jeder K.V. oder B.V. hat im zweiten Monat des Semesters im J. St. einen genauen Keilbericht zu veröffentlichen, insbesondere folgende Fragen genau zu beantworten: 1. Wieviele Keilfüxe waren an der Universität bezw. in dem Bezirke? 2. Wieviele davon wurden gekeilt? 3. Wieviele sind aktiv geworden? (Stein) 11. Die Niederlegung eines Präsidialamtes bedarf der Genehmigung der Mehrheit der Kartellvereine, die sofort zu benachrichtigen sind. Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn die Amtsniederlegung aus beruflichen Gründen oder wegen Wegzuges des betr. Präsidialmitgliedes von Berlin geschieht. Das Präsidium kann in geeigneten Fällen bis zum Eintreffen der

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