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Der jüdische Student · 1911-12-15 · Heft 9 (15.12.1911) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
8 (1911-1912)
Issue
Heft 9 (15.12.1911)
Date
1911-12-15
Page
[Seite] (sequence 9)
Language
German
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Der jüdische Student 281 IQ. Der Kartelltag wolle beschließen: a) Kein V. J. St.-er darf am Orte eines Kartellvereins als Geforderter fremde Waffen belegen. b) Ein V. J. St.-er muß als Forderer auf Verlangen belegen, wenn der Geforderte einer Korporation angehört oder bei einer Korporation belegt hat, die als Geforderte prinzipiell nur im Waffenverhältnis ficht. Dies gilt auch für antisemitische Kontrahagen und antisemitische Korporationen, wenn die Austragung der Mensur auf eigene oder auf Kavalierswaffen nicht durchgesetzt werden kann. c) Pistolenmensuren sind stets als Kavalierspartien zu behandeln. 20. Der Kartelltag wolle beschließen: Der Beschluß des 11. Kartelltags: „Die Vereine geben Satisfaktion, wenn die Ehre des Vereins auf dem Spiele steht", wird als veraltet aufgehoben, weil nach dem heutigen Stande der Entwicklung alle im B. J. C. kartellierten Vereine Jüdischer Studenten als solche unbedingte Satisfaktion geben. 21. Der Beschluß des 9. Kartelltags, nach welchem jeder V. J. St. in jedem Semester über seine Finanzlage an das Präsidium zu berichten hat wird als unpraktisch aufgehoben. 22. Der Kartelltag wolle den Beschluß des 6. Kartelltags betreffend die Stellung des B. J. C. zum Zentralverein Deutscher Staatsburger jüdischen Glaubens dahin interpretieren, daß der Beschluß des 4. Kartelltags, welcher den Kartellvereinen den Anschluß an den Zentralverein verbot, im Prinzip nicht aufgehoben ist. 23. Auf jedem Kartelltag hat ein Beauftragter des Kartellvereines, an dessen Sitz der Kartelltag stattfindet, ein Tendenzreferat zu halten. In Berlin bestimmt jedesmalige Uebereinkunft den berechtigten Kartell-Verein. (Goldemann) 24. a) Inaktivierungen erf jlgen durch den B. C. des Kartellvereins, dem der Antragsteller als seinem Stammverein anzugehören wünscht. Gehört der Antragsteller zurzeit des Inaktivierungsgesuches einem anderen Kartellverein an, so darf die Inaktivierung nur erfolgen, wenn dieser Verein vorher seine Zustimmung ausgesprochen hat. Der Antragsteiler gilt als Inaktiver dieses zustimmenden Vereins, wenn die Inaktivierung in einem anderen Kartellverein nicht erfolgt. Diese Bestimmung tritt an Stelle von § 69 der Kartellordnung, b) Inaktive und Alte Herren unterstehen der Gerichtsbarkeit ihres Stammvereins. Alte Herren, die mehreren

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