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Der jüdische Student · 1911-11-24 · Heft 8 (24.11.1911) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
8 (1911-1912)
Issue
Heft 8 (24.11.1911)
Date
1911-11-24
Page
[Seite] (sequence 22)
Language
German
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250 Der jüdische Student zogen; es war zweifellos der Wille des 10. Kartelltags, den Alten Herren einen erhöhten Einfluß auf die Entwicklung des Kartells in Tendenzangelegenheiten zu gewähren. Nach dem Beschluß des 10. Kartelltags ist es den Bezirks verbänden und Alt-Herren-Bünden gestattet, auf den Kartelltag Delegierte zu entsenden, die alle Rechte eines Delegierten haben, mit Ausnahme des Stimmrechts. Man konnte daran denken, diesen Delegierten ein Stimmrecht in Tendenzfragen einzuräumen. Dieser Neuerung stehen jedoch erhebliche Bedenken gegenüber; sie würde die Aufgabe, welche der Kommission gestellt war, nur scheinbar lösen. Einmal ist ein großer Teil der Alten Herren — z. B. die ostpreußischen und Breslauer Alten Herren — gegenwärtig überhaupt nicht organisiert. Andere Alte Herren, z.B. die elsässischen und badischen, sind zwar organisiert, aber ihr Bezirksverband besteht nur auf dem Papier. Aber selbst innerhalb eines Bezirksverbandes von der Größe und Bedeutung des Berliner Verbandes, der nahezu 100 Mitglieder umfaßt, würden zu dem Kartelltagskonvent des Verbandes, der die Delegierten zu wählen und zu instruieren hätte, allenfalls 30—40 Mitglieder erscheinen, während im Bezirksverband Posen unter den heutigen Verhältnissen aus der Provinz voraussichtlich niemand kommen würde. Ein Teil der Bezirksverbände würde von dem Rechte der Delegation trotz Stimmberechtigung keinen Gebrauch machen und die etwa zu statuierende Pflicht ohne weiteres verletzen. Die Einführung des Stimmrechts der Bezirksverbände würde also zur Folge haben, daß nur die Ansicht von relativ wenigen Alten Herren zum Ausdruck käme. Im übrigen ist es überhaupt fraglich, ob die interkorporative Organisationsform der Bezirksverbände die geeignete Grundlage für die Behandlung von Tendenzanträgen ist. Es ist wohl notwendig, in so wichtigen und so innerlichen Fragen ein Zusammenwirken jedes Alten Herrn mit seiner Corporation herbeizuführen. Grundgedanke des von der Kommission vorgeschlagenen Statuts ist die schriftliche Abstimmung der auswärtigen Alten Herren über Tendenzanträge der eigenen bezw. einer Kartellkorporation. Die schriftliche Abstimmung der auswärtigen Mitglieder in Fragen von dieser Bedeutung ist Statut vieler studentischen und nichtstudentischen Corporationen. In Ver-

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