Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 8 (1911-1912)
- Issue
- Heft 8 (24.11.1911)
- Date
- 1911-11-24
- Page
- [Seite] (sequence 21)
- Language
- German
- Belongs to
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Der jüdische Student 249 solcher Fall der Verhinderung vorliegt, entscheidet der Erstchargierte. § 3 Zu dem Konvent müssen sämtliche ortsanwesenden und auswärtigen Inaktiven und Alten Herren eine Woche vorher mittels geschlossenen Briefes eingeladen werden. Die Einladung muß enthalten: a) den Antrag im Wortlaut; b) einen Hinweis auf den § 2 dieser Vorschrift, in welchem dieser Paragraph im Wortlaut mitzuteilen ist; c) einen Hinweis auf die Wichtigkeit des Konventes. § 4 Der Beschluß des Konventes kann von dem in der Einladung mitgeteilten Antrage insoweit abweichen, als die Abweichung redaktioneller Natur ist. § 5 Von der Annahme eines Tendenzantrages sind das Präsidium und sämtliche Kartellvereine unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf die Beschlußfassung über den Tendenzantrag eines anderen Kartellvereins finden die §§ 2 und 3 dieser Vorschrift Anwendung. § 6 Das Präsidium hat jeden Tendenzantrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen. Das Präsidium hat solche Anträge als unzulässig von der Tagesordnung des Kartelltages auszuschließen, die nach seinem Ermessen unter Verletzung der vorstehenden Bestimmungen zustande gekommen sind. § i Bei der Abstimmung über einen Tendenzantrag sind die Kartelltagsdelegierten an die Ansicht ihres Konventes gebunden. Wenn sie gegen die Ansicht ihres Konventes stimmen, so ist ihre Abstimmung nur wirksam, wenn sie der Konvent innerhalb eines Monats nach Schluß des Kartelltags genehmigt. Auf die Beschlußfassung hierüber finden die §§ 2 und 3 dieser Vorschrift Anwendung. Die Frage, ob eine Aenderung des gegenwärtigen Zustandes wünschenswert wäre, war der Prüfung der Kommission ent-