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Der jüdische Student · 1911-11-24 · Heft 8 (24.11.1911) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
8 (1911-1912)
Issue
Heft 8 (24.11.1911)
Date
1911-11-24
Page
[Seite] (sequence 23)
Language
German
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Der jüdische Student 251 bindung mit dem Prinzip der imperativen Mandate in Tendenzfragen ermöglicht sie es, daß sich der Kartelltag bei der Beratung von Tendenzanträgen auf die Gesamtabstimmung des Kartells stützen kann. Da die Organisationen der Alten Herren auszuschalten waren, so lag kein Orund vor, die Inaktiven anders zu behandeln, als die Alten Herren. Im einzelnen ist zu dem Statut folgendes zu bemerken: Zu § 1: Um eine geordnete Mitwirkung der Alten Herren zu ermöglichen, muß das Antragsrecht auf die Vereine beschränkt werden. Das Antragsrecht verlieren: Das Präsidium, die „10 V. J. St.-er", die Bezirksverbände und Alt- Herren-Bünde. Unzulässig sind ferner auch Anträge, die „sich aus der Debatte ergeben". Zu § 2: Absalz 1 verlangt motivierte Abstimmung. Das Statut gibt den Alten Herren eine große Macht, die von Jahr zu Jahr mit der Zahl der Alten Herren wächst, während die Stimmenzahl der Aktivitas ungefähr konstant bleibt. Dieser Gewali: der Alten Herren gegenüber kann die Aktivitas verlangen, daß sie nicht einfach mit „ja" oder „nein" überstimmt wird, sondern daß der Alte Herr seine Ansicht begründet In Absatz 2 ist die Entscheidung in die Hände des Erstchargierten gelegt, um die Frage, ob die Abstimmung gültig ist, dem Streit der Parteien zu entziehen. Eine ähnliche Erwägung war für die Fassung des § 6 (entscheidende Instanz ist das Präsidium) maßgebend. Dem Taktgefühl der Alten Herren, die mehreren Vereinen angehören, muß es überlassen bleiben, daß sie ihr Stimmrecht nur einmal ausüben. Das Recht der mehrfachen Abstimmung kann ihnen entsprechend unseren allgemeinen Grundsätzen natürlich nicht verwehrt werden. Zu § 7: Imperative Mandate sind das Prinzip, das ja auch durch den Breslauer 'Kartelltag einerseits und den zweiten außerordentlichen Kartelltag andererseits gelehrt wird. Das Prinzip schließt natürlich nicht aus, daß ein Konvent seinen Delegierten von vornherein freie Hand läßt. Stimmenthaltung ist als instruktionswidrige Abstimmung, die der nachträglichen Genehmigung bedarf, aufzufassen, wenn der Konvent Stellungnahme verlangt hatte.

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