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Der jüdische Student · 1909-01-22 · Heft 10 (22.1.1909) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
5 (1908-1909)
Issue
Heft 10 (22.1.1909)
Date
1909-01-22
Page
[Seite] (sequence 10)
Language
German
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202 Der jüdische Student. Während der von Rosenblüth gefertigte Entwurf der Ehrenratsordnung mit ganz geringen — im wesentlichen redaktionellen ■— Abänderungen angenommen wurde, wurde ein von einer besonderen Kommission ausgearbeitetes Statut über die Stellung der Conk'neipanten und offiziellen Verkehrsgäste abgelehnt, da die Mehrheit des Kartelltages fürchtete, das Vorhandensein eines solchen Statuts könnte die Kartellvereine verleiten, in erhöhtem Masse C. K. C. K. oder O. V. Q. O. V. G. aufzunehmen. Die Stellung der Inaktiven und Alten Herren war Gegenstand ausgedehnter Erörterungen auf dem Kartelltage.. Herzberg begründete seinen Entwurf (S. 12 ff. des Sonderheftes), indem er im Sinne seines dem Entwurf vorangeschickten Artikels auf den Wert der Verknüpfung des Einzelnen mit seiner Korporation und auf die Bedeutung der Korporationsindividualität hinwies. Demgegenüber betonte Rosenblüth, dass die Kartellgeschlossenheit das wertvollste Merkmal des B. J. C. ist; in ihm gilt — wie es die gegenwärtige Lage des Judentums erfordert - lediglich die Persönlichkeit, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Korporation sichert dem Einzelnen noch keinen Anspruch auf besondere Hochschätzung. In Verfolg dieser Gedankengänge beschränkte sich der Kartelltag, obwohl Moses geltend machte, dass in dem im übrigen vorzüglichen Entwurf Herzbergs sich überhaupt nur zwei leicht auszumerzende Vorschriften als Ausfluss seiner Auffassung von der Korporation darstellen, darauf, einen Antrag Rosenblüths, nach dem nur diejenigen ßbr. Bbr. inaktiviert werden dürfen, die zwei Semester hintereinander in einem Verein gewesen sind, und einen Zusatzantrag des Präsidiums anzunehmen, der Ausnahmen hiervon für den Fall zulässt, dass der zu Inaktivierende auf Wunsch des Präsidiums als älteres Semester den Verein gewechselt hat. Unter diesen Umständen zog Herzberg seinen Entwurf zurück. Dieser wurde dem Präsidium als Material für eine dem nächsten Kartelltag vorzuschlagende Kodifizierung der Bestimmungen über die I. A. L A. und A. H. A. H. überwiesen. Auch hinsichtlich der Ehrengerichtsbarkeit über die Inaktiven verbleibt es bei den jetzigen Bestimmungen: Der Antrag der Makkabaea (Nr. 7 des Sonderheftes), der die Inaktiven prinzipiell sofort der Gerichtsbarkeit des Vereins unterstellen wollte, an den sie überwiesen sind, fand nicht die für Kartellstatutsänderungen erforderliche Zweidrittelmehrheit. Ebenso lehnte der Kartelltag die Normierung eines bestimmten Lebensalters oder einer bestimmten Semesterzahl als Voraussetzung der Ernennung zum A. HL ab. Die Frage, inwieweit die Alten-Herren-Bünde einerseits und die Bezirksverbände andererseits Existenzberechtigung und Bedeutung haben, musste deshalb unentschieden bleiben, weil das Wirken der Bezirksverbände (wenn sie auch, wie Rosenkranz ausführte, ein wichtiger Faktor im B. J. C.-Leben zu werden versprechen) sich noch nicht übersehen lässt. Aus diesem Grunde

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