Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 5 (1908-1909)
- Issue
- Heft 9 (16.12.1908)
- Date
- 1908-12-16
- Page
- [Seite] (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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170 Der jüdische Student neuen Session der gesetzgebenden Körperschaften, Duma und Reichsrat, soll der Entwurf dann vom Ministerrat geprüft werden. Einstweilen jedoch existieren noch die alten Zulassungsbeschränkungen, über deren in Petersburg vorhandenen Umfang folgende Mitteilung in Nr. 35 des Israelit Aufschluss gibt:. Hinsichtlich der Aufnahme von Juden in die hiesigen Hochschulen können letztere in drei Kategorien geteilt werden: erstens in Hochschulen, wo Juden in unbegrenzter Zahl aufgenommen werden können; zweistens, wo Juden nur unter Berücksichtigung des festgesetzten Pozentsatzes aufgenommen werden dürfen, und drittens in Hochschulen, wo Juden überhaupt keine Aufnahme finden. Zur ersten Kategorie gehören von den staatlichen Lehranstalten ausschliesslich die höhere Kunstschule an der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, ferner das psycho-neurologische Institut und die meisten privaten höheren Kurse. Zur zweiten Kategorie gehören von den staatlichen Hochschulen das Berginstitut der Kaiserin Katharina IL (5 %), das Technologische Institut des Kaisers Nikolaus I. (3%), das Forstkorps (3%), die Universität (3%), das Polytechnische Institut für Frauen (3% ), das medizinische Institut für Frauen (3%) und das Marien-Hebammen-Institut. Zur dritten Kategorie gehören: das Institut Kaiser Alexander IL, die Militärmedizinische Akademie (die Frage hinsichtlich der Aufnahme von Juden in diese Hochschule ist übrigens noch nicht definitiv entschieden), das historisch-philologische Institut und die sogen. Roschdestwenski-Kurse für Heilgehilfinnen. In sämtlichen Hochschulen der Residenz können nach der ,,Retsch" zum Beginn des akademischen Jahres insgesamt 159 Juden aufgenommen werden. — Herzu sei norh eine scheinbar neuere in J R. \'o. 44 mitgeteilte) Verordnung abgedruckt, welche die Zahl der auf/jmehmenden Juden einheitlich für sämtliche Hochschulen regelt, soweit nicht schon Sonderbestimmungen für einzelne Hochschulen bestehen: Eine Allerhöchst bestätigte Verordnung des Ministerrats besagt: 1. Bezüglich der Aufnahme von Juden in die Hochschulen aller Ressorts, mit Ausnahme der Konservatorien der Kaiserlich Russischen Musikgesellschaft, ist festzusetzen, dass in denjenigen dieser Hoc schulen, welche in ihren Statuten keine diesbezüglichen Bestimmungen enthalten, folgende prozentuale Norm zu gelten hat: 3 Prozent für die Residenzschulen, 5 Prozent für die Schulen im übrigen Reich ausserhalb des jüdischen Ansässigkeitsgebietes und 10 Prozent in diesem Ansässigkeitsgebiet. 2. Unter dem Vorsitz des Unterrichtsministers ist eine Konferenz von Vertretern der interessierten Ressorts zu bilden, welche die Bedingungen der Aufnahme der Juden in die Mittelschulen zu bestimmen hat, worauf diese Bestimmungen vorgestellt werden.