Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 4 (1907-1908)
- Issue
- Heft 8 (November 1907)
- Date
- 1907-11-01
- Page
- [Seite] (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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Der jüdische Student. 205 brüdern und vor allem seinem Leibburschen zeigen soll, dass er das Zeug zu einem ganzen V. J. St.'er in sich hat. Es wird dabei notwendig sein, dass sich jeder Fux schon in den ersten Tagen seiner Zugehörigkeit zum Verein seinen Leibburschen sucht, und ' das wird gegenüber dem bisherigen Usus schon an sich ein erheblicher Fortschritt sein. Es wird diese Probezeit ferner das Gute nach sich ziehen, dass unsere Füxe, oder die von ihnen, die dauernd zu uns gehören wollen, sich vom Beginn ihrer Vereinstätigkeit an anstrengen werden: und es wird — und das ist sehr vorteilhaft für die älteren Bundesbrüder, die ja den Fuxen in Bezug auf seine V. J. St.er-Tauglichkeit beobachtend prüfen und nachher nach dem Resultate ihrer Beobachtungen über ihn abstimmen sollen—, es wird, sageich, ferner notwendig sein, dass sich die älteren Bundesbrüder immer und immer von neuem klar werden und klar bleiben, was wahres V. J. St.ertum ist, welche Voraussetzungen intellektueller und psychischer Art die V. J. St.er-Idee an den Mann stellt, damit sie so den rechten Massstab an den zu beobachtenden Fux legen können. Der provisorisch aufgenommene Fux hat selbstverständlich alle Pflichten eines V. J. St.ers, vor allem wird er bei der provisorischen Aufnahme schon auf das Konventsgeheimnis verpflichtet. Welche Rechte er hat, darüber bin ich mir noch nicht bis in alle Einzelheiten klar, darüber liesse sich noch diskutieren, z. B. über die Frage ob er während der Carenzzeit uusere Farben trägt oder nicht. Eins allerdings darf hier als selbstverständlich bald gesagt und als Forderung aufgestellt werden, nämlich, dass der provisorisch aufgenommene Fux während der vierwöchentlichen Probezeit in den Konventen, oder vielmehr genauer in dem A. C, zu dem er ja allein Zutritt hat, kein Stimmrecht hat. Dieses Postulat ergibt sich bei genauer Ueberlegung des Verhältnisses des provisorisch Aufgenommenen von selbst. Wer noch nicht für immer mit uns verbunden ist, darf nicht über vielleicht wichtige Beschlüsse mit abstimmen. Die Dauer der Probezeit haben wir schon oben auf 4 Wochen festgesetzt. Dabei ist zu bemerken, dass sie bei solchen Füxen, die schon vor ihrer A.ktivmeldung bei uns lange verkehrt haben oder auf andere Weise als brauchbare V. J. St.er uns bekannt sind, auf ein geringeres Mass zurückgesetzt werden kann. Dr?s wird ausserdem jedesmal notwendig sein, wenn ein Fux 2 oder 3 Wochen vor Semesterbeschluss provisorisch aufgenommen wird. Er soll dann selbstredend nicht während der Ferien in dem immerhin doch loseren Verhältnis der provisorisch Aufgenommenen bleiben. Ist die Probezeit um, so wird das Eintrittsgesuch, das schon zur provisorischen Aufnahme vorgelegen hatte, ohne besonderen Antrag zur erneuten Abstimmung gestellt. Diesmal aber, da es sieh um die definitive Aufnahme oder endgiltige Abweisung handelt, im B. C. Für die Kartellvereine, wo es bis jetzt schon üblich war, Aufnahmen neuer Mitglieder im B. C. vorzunehmen, wird das keine Neuerung sein. Dass die Forderung der definitiven Aufnahme im B. C. nun-