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Der jüdische Student · 1907-05-01 · Heft 2 (Mai 1907) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
4 (1907-1908)
Issue
Heft 2 (Mai 1907)
Date
1907-05-01
Page
[Seite] (sequence 7)
Language
German
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47 Burschen dürfen den Sitzungen beiwohnen, die Beschlüsse müssen in jedem Monat einmal den K. V. K. V. mitgeteilt werden. Das Präsidium ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind, Beschlüsse kommen nur durch einfache Majorität zustande. § 6. Strafgewalt des Präsidiums. Dem Präsidium steht folgende Ordnungsstrafgewalt zu: Gegen K. V. K. V., die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, kann das Präsidium eine Ordnungsstrafe bis zu 25 M. verhängen. Gegen einzelne Bundesbrüder, die dem Präsidium aus den Berliner K. V. K. V. zur Hülfeleistung überwiesen sind, darf das Präsidium Geldstrafen bis zur Höhe von 3 M. verfügen. Im ersteren Falle kann Berufung beim K. T. stattfinden. § 7. Verantwortlichkeit des Präsidiums. Das Präsidium als ganzes und seine einzelnen Mitglieder sind dem K.T. voll verantwortlich, der das Recht hat, alle Strafen gegen sie zu verhängen, die in der E. O. vorgesehen sind. Zu Mitgliedern des Präsidiums werden gewählt: Rosenkranz (i. Vors.), Salinger (2. Vors.), Zwirn, Doernberg, Herzberg, Koref, Moses. Ersatzleute: Pinette, Hammerstein, S. Hirsch, die in dieser Reihenfolge in das Präsidium eintreten. Betreffs Inkrafttreten des obigen Status wird folgender Beschluss gefasst: Sollte innerhalb der nächsten 14 Tage eine Majorität der Vereine sich gegen die Einführung des Präsidiums erklären, so ist der dahingehende Beschluss des K. T. ungültig. Von den ferner zur Statutenrevision vorliegenden Anträgen auf Veränderungen und Zusätze werden die meisten dem Präsidium zur Bearbeitung übergeben. Angenommen werden noch folgende: Auf einen Delegierten können nur 2 Stimmen und zwar nur desselben Vereins übertragen werden. (Freiburg). Jeder Verein im B. J. C. hat jeden Monat 10 pCt. seiner wirklichen Einnahmen an die B. J. C.-Kasse abzuführen. (Strassburg). Im ganzen B. J. C. herrscht Duzkomment, ausser bei den A.H. A. H., denen nur das Recht, nicht die Pflicht des Duzkomments zusteht. (S. Beschl. d. V. o. K. T.) Austrittsgesuche dürfen erst nach Berücksichtigung sämtlicher von anderen K. V K, V. ev. vorliegenden Beschwerden erledigt werden. (Strassburg). Ist ein V. J. St. er aus einen Verein ausgeschieden, so kann er in einem anderen Verein erst nach Zustimmung des ersteren aufgenommen werden. Diese Zustimmung erfolgt durch absolute Majorität im B. C. des betr. K. V. (Königsberg). Jeder A. H. eines V. J. St. soll in jedem V. J. St. als A. H. respektiert werden. In K. V. K. V., in denen er nicht aktiv war, kann er nur A. H. h. c. werden. (Strassburg).

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