Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 4 (1907-1908)
- Issue
- Heft 2 (Mai 1907)
- Date
- 1907-05-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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46 Die Mitglieder haben auf den Konventen der Kartellvereine während der Dauer ihrer Amtstätigkeit keine Stimme, sie dürfen keine Charge bekleiden und zahlen ihre Beiträge nur an die Kasse des Präsidiums. Auf dem K. T. haben sie nur beratende Stimme, ein Delegat dürfen sie nicht annehmen, doch soll das Präsidium durch mindestens drei Mitglieder vertreten sein. Der K. T. bestimmt den ersten und zweiten Vorsitzenden, die übrigen Aemter besetzt das Präsidium selbst. Scheidet der erste Vorsitzende aus, so tritt der zweite an seine Stelle. Scheiden beide aus, so ist innerhalb acht Tagen durch Rundfrage der erste Vorsitzende von den K. V. K. V. zu wählen, das Präsidium hat bis spätestens vier Wochen vor dem K. T. den einzelnen K. V. K. V. Vorschläge für die Neubesetzung des Präs. zu machen, die Wahl erfolgt von einem K. T. bis zu dem nächsten K. T. § 3. Befugnisse des Präsidiums. Das Präsidium ist das Organ des K. T. Es ist nicht befugt zu allgemeinen oder politischen Fragen, zu denen der K. T. noch keine Stellung genommen hat, Stellung zu nehmen oder Verhandlungen mit politischen Organisationen endgültig abzuschliessen. Ihm liegt die Ausführung aller K. T.-Beschlüsse ob. Es hat die Erledigung der ständigen B. J. C.-Geschäfte, Herausgabe der Monatsberichte und des B. J. C.-Organs, Einziehung von Beiträgen zu überwachen, ferner soll es das B. J. C.-Archiv verwalten und auf dem Laufenden halten. Es hat den K. T. vorzubereiten und durch seinen ersten Vorsitzenden zu leiten. Es ist verpflichtet, den K. V. K. V. in allen gemeinsamen Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Endgültig beschliessende Gewalt steht dem Präsidium nur bei Neugründung von Vereinen zu. Die Kasse darf nur zu Verwaltungszwecken benutzt werden. § 4. Verpflichtungen der K. V. K. V. dem Präsidium gegenüber. Die K. V. K. V. sind verpflichtet, das Präsidium in der Erledigung seiner Arbeiten zu unterstützen; insbesondere haben sie dem Präsidium unverzüglich Mitteilung zu machen von Absichten und Beschlüssen, die eine Stellungnahme des Vereins nach aussen darstellen. Die Berliner K. V. K. V. sind verpflichtet, dem Präsidium eine Anzahl von Mitgliedern nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse zur Erledigung der technischen Arbeiten zur Verfügung zu stellen, die dann direkt den Weisungen des Präsidiums zu folgen haben. Streitigkeiten zwischen den K. V, K. V. sind dem Präsidium zur Schlichtung zu unterbreiten. § 5. Zur Geschäftsordnuug des Präsidiums. Das Präsidium hat regelmässig wiederkehrende Sitzungen abzuhalten, deren Protokolle dem K. T. vorgelegt werden müssen.