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Der jüdische Student · 1905-09-01 · Heft 3 (September 1905) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
2 (1905)
Issue
Heft 3 (September 1905)
Date
1905-09-01
Page
[Seite] (sequence 29)
Language
German
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------92 der im Absatz 1 geforderten im wesentlichen gleichwertig ist. Ueber das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet der Minister. Eeichsausländer können unter den gleichen Bedingungen wie Eeichsinländer zugelassen werden, indessen ist an der Technischen Hochschule in Danzig dazu, auch wenn sie den Anforderungen im Absatz 1 und 2 genügen, die Genehmigung des Ministers erforderlich. Vorstehende Bestimmungen gelten auch für diejenigen, welche von einer anderen Hochschule auf die Technische Hochschule übergehen. Personen, welche die für die Zulassung als Studierende vorgeschriebene Vorbildung nicht besitzen, können, sofern sie die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst nachweisen, als Hörer zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch den Rektor. Dem Minister bleibt es vorbehalten, noch weitere Bedingungen für die Zulassung namentlich die einer vorgängigen praktischen Tätigkeit vorzuchreiben. Bei Danzig ist auch hier für Reichsausländer die Genehmigung des Ministers erforderlich. Die Hörer haben einer bestimmten Abteilung beizutreten, deren Wahl ihnen freisteht. Der Besuch der Vorlesungen und Uebungen kann ihnen bescheinigt werden; andere akademische Zeugnisse werden ihnen nicht erteilt. Personen, welche an einzelnen Vorträgen oder Uebungen teilzunehmen wünschen, ihrer äusseren Lebensstellung nach aber weder als Studierende noch als Hörer eintreten können, darf von dem Rektor im Einverständnis mit dem betreffenden Lehrer gestattet werden, dem Unterricht des letzteren als „Gastteilnehmer" beizuwohnen." Sind diese Bestimmungen durchaus zu verteidigen, da sie gleiches Recht für In- und Ausländer schaffen wollen, so müssen wir eine andere Stellung zu folgender Zeitungsnotiz nehmen: Der Rektor der Universität Königsberg hat an die deutsche- „Petersb. Ztg." eine Zuschrift gerichtet, worin auf die Bedingungen hingewiesen wird, die russische Studierende beim Studium an der Königsberger Universität zu erfüllen haben. Für die Immatrikulation von russischen Staatsangehörigen an der Universität Königsberg ist, so wird ausgeführt, abgesehen von dem Nachweis einer Schulbildung, welche derjenigen für den deutschen einjährigen Freiwilligendienst im wesentlichen gleichwertig ist, eine Aufenthaltsgenehmigung seitens des Ober-- Präsidenten erforderlich, welche durch die Polizeibehörde einzuholen ist. Die Erteilung dieser Erlaubnis ist ausser an den Besitz eines einwandfreien Passes an den eines Leumundzeugnisses geknüpft, aus dem hervorgeht, dass der Betreffende weder gerichtlich noch im Disziplinarwege* bestraft worden ist. Die Ausstellung derartiger Zeugnisse kann durch die Gouverneure, die Stadthauptleute und die ihnen unterstellten Polizeibehörden erfolgen. Diese Bedingungen gelten ganz allgemein für diepreussischen Hochschulen. Diese Bestimmungen müssen die russischen, d. h. meist jüdischen, Studierenden aufs härteste treffen. Sie sind somit völlig der Willkür der russischen Beamten ausgeliefert, deren „unparteiische" Stellung zu den Juden sattsam bekannt ist.

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