Mannheim
Compact Memory

Der jüdische Student · 1904-12-01 · Heft 4 (Dezember 1904) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der jüdische Student
Volume
1 (1904) (Fortsetzung)
Issue
Heft 4 (Dezember 1904)
Date
1904-12-01
Page
[Seite] (sequence 19)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
93% known words query
IRI
…/3537599-3537631-3537635--0339-3538405
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

—-,- 111 Der § 71 ist gültig nur soweit, als er den ausländischen Juden mit Strafe bedroht, er würde auch noch gültig sein, wenn er ohne Rücksicht auf das religiöse Bekenntnis jeden Prenssen mit Strafe hedrohen würde, der einen ausländischen Juden in Stellung nimmt, ungültig aber ist er in seiner jetzigen Gestalt, da er eine auf dem religiösen Bekenntnis der Juden beruhende Beschränkung enthält. Für § 71 gilt deshalb die oben zitierte Entscheidung des Obertribunals in demselben Masse und aus dem« selben Grunde. Wenn das Kammergericht in seiner Entscheidung vom 7. Januar 18869) zur Ausserkraftsetzung des § 71 für notwendig hält, dass abändernde Bestimmungen in Reichs- oder Landesgesetzen ergehen, so übersieht es, dass dies bereits geschehen ist, zwar nicht expressiv verbis, aber doch deutlich genug durch die preussische Verfassung und das Reichsgesetz vom 3. Juli 1869. Eine Entscheidung des Obertribunals vom 24. Januar 187810) die sich mit der speziellen Frage nach der Strafbarkeit der Annahme als Gewerksgehilfen und Lehrlinge beschäftigt, hat sich für die Ungültigkeit einer solchen Strafvorschrift ausgesprochen, weil die Gewerbeordnung eine Beschränkung der Gewerbetreibenden in der Berechtigung zur Annahme von Ausländern aus Gründen des religiösen Bekenntnisses nicht enthalte, eine auf die Zuwiderhandlung gesetzte Strafe demnach mit § 41 Gewerbeordnung unvereinbar und als landesgesetzliche Vorschrift gewerbepolizeilicher Natur durch Art. 2 Reichsverfassung aufgehoben sei. Zu dem entgegengesetzten Resultat gelangt die Entscheidung des Kammergerichts vom 3. Mai 188611), das einen Widerspruch zwischen § 71 und § 41 Gew.-O. deshalb nicht anerkennt, weil die Beschränkungen des § 71 im Interesse der Fremdenpolizei aufgestellt seien und deshalb durch jenes Reichsgesetz nicht beseitigt werden sollten. Das Recht der Ausweisung und Bestrafung von Ausländern und das Recht allgemeiner Vorschriften über Fremdenpolizei, auch soweit es landesgesetzlich geregelt ist, soll nicht bestritten werden; aber diese Regelung darf nicht dahin führen, dass eine Klasse von Staatsbürgern unter ein Sonderrecht gezwängt werde. Unkonsequent ist darum auch die — für Theorie und Praxis 9) Abgedruckt bei Johow, Bd. VI S. 307. 10) Goltdammers Archiv, Bd. XXVI S. 45. 11) Johow, Bd. yi S. 310.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.