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Der jüdische Student · 1904-12-01 · Heft 4 (Dezember 1904) · p. [Seite]

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Journal
Der jüdische Student
Volume
1 (1904) (Fortsetzung)
Issue
Heft 4 (Dezember 1904)
Date
1904-12-01
Page
[Seite] (sequence 18)
Language
German
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HO - ■ ländern im Staats-, Kirchen- und Schuldienste, selbst wenn sie naturalisiert, beschränkend an die Genehmigung der Staatsbehörden gebunden und durch Ges. v. 11. Mai 1873, § 1 (G. S. 191) bestimmt, dass ein geistliches Amt in einer der christlichen Kirchen nur einem Deutschen übertragen werden darf." Mit diesen Ausführungen legt das Reichsgericht in das Gesetz etwas hinein, was nicht hineingelegt werden kann. § 71 enthält eine blosse Aufzählung aller derjenigen Berufe, in denen der einwandernde Jude sein Unterkommen finden konnte; der Gesetzgeber wolle nur verhindern, dass jener sich in Preussen sesshaft mache, andere Absichten lagen ihm fern. Dafür spricht schon die Gesetzesfassung, die anderenfalls eine so ungleichartige Zusammenstellung nicht aufweisen würde. Dass nicht unlautere Elemente zur Ausübung religiöser Funktionen verwendet werden, dafür ist durch § 52 gesorgt, wonach jede Wahl eines Kultusbeamten der Bestätigung der Regierung bedarf; andere diesbezügliche Kautelen wollte das Gesetz nicht schaffen. Wenn das Reichsgericht mit Bezug auf Art. 12 der preussischen Verfassungsurkunde weiter ausführt, dass von einer Beschränkung bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte mit Rücksicht auf das religiöse Bekenntnis nicht die Rede sein könne, wenn ein Jude in der Zulassung von amtlichen Funktionen in einer jüdischen Religionsgemeinschaft beschränkt wird, so ist dieses rein tatsächliche Moment nicht geeignet, an der rechtlichen Beurteilung der Strafbestimmung, als einer gegen die jüdischen Staatsangehörigen gerichteten Ausnahmebestimmung etwas zu ändern. Um die Einwanderung von Juden aus dem Auslande zu verhindern, darf der Staat alle ihm zu Gebote stehenden Machtmittel gegen den Ausländer anwenden; er darf den jüdischen Kultusbeamten, der ohne Genehmigung der Regierung sich länger als 6 Wochen im Inlande aufhält, mit Strafe belegen, gegen den Juden aber, der preussischer Staatsbürger ist, hat er keinen besonderen Straf anspruch. Die Natur des § 71 als eines Ausnahmegesetzes im Sinne des Art. 12 der Verfassung tritt besonders deutlich hervor, wenn die Annahme ausländischer Juden als Handlungspersonal oder Dienstboten in Frage steht. Wenn nämlich § 71 gültig sein soll, dann müsste wegen Annahme eines ausländischen Juden als Handlungsgehilfen oder Dienstboten bei einer Gesellschaft der jüdische Sozius bestraft werden, der christliche aber nicht!

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