Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 1 (1904) (Fortsetzung)
- Issue
- Heft 4 (Dezember 1904)
- Date
- 1904-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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- , 109 Die oberstrichterliehen Entscheidungen, die sich mit diesem Paragraphen beschäftigen, behandeln ihn nicht, wie dies seine Entstehungsgeschichte verlangt, als etwas Einheitliches, demselben Zweckgedanken Entspringendes, sondern als eine Zusammensetzung einzelner Bestimmungen, die ganz verschiedenen Zwecken, wie dem Kultus, der Gewerbepolizei etcL zu dienen bestimmt seien. Und doch hat der Gesetzgeber nichts anderes gewollt, als wirksame Massregeln zu treffen gegen die Einwanderung und den Aufenthalt fremder Juden. Die „Denkschrift zu dem Entwurf einer Verordnung, die Verhältnisse der Juden betreffend"5) sagt in Bezug auf den dem § 71 entsprechenden § 42 des Entwurfes: „. . . . Die auf Uebertretung gesetzte Strafe ist erforderlich, um das Einschleichen fremder Juden, worüber in manchen Landesteilen Klage geführt wird, zu verhüten." Von irgend welchen anderen Motiven ist weder in der Denkschrift noch in dem Gutachten der Abteilung der Herren-Kurie6) noch auch in den Verhandlungen des Landtages über den Entwurf7) die Bede. Wir können deshalb nicht dem Reichsgericht folgen, wenn es bezüglich der Annahme von Rabbinern und Kultusbeamten ausführt8): „Die Bestimmung richtet sich, soweit sie hier in Betracht kommt, nicht sowohl gegen das Einwandern und den Aufenthalt fremder Juden im Inlande als vielmehr gegen das Fungieren von Ausländern in einer Stellung, in welcher sie, wie dies auch bei Kultusbeamten in den jüdischen Gemeinden der Fall ist, nach der Natur dieser Stellung und der Art ihrer Tätigkeit, einen Einfluss auf das sittliche und das gesamte sonstige Leben der Gemeinde und die einzelnen Mitglieder derselben auszuüben vermögen; der Staat hat bei dem Ausländer keine genügende Gewähr dafür, dass derselbe diesen Einfluss in einer den Interessen des diesseitigen Staates entsprechenden Weise üben werde. Aus diesem Grunde ist in gleicher Weise früher und später durch die allerhöchsten Kabinetsordres v. 1. Oktober 1829, 24. April 1834 und 17. Oktober 1847 die Anstellung von Aus- 5) Der erste vereinigte Landtag in Berlin 1847, Verlag von Karl Keimaiins, 1847, Bd. I S. 273. 6) 1. c. Bd. IV S. 2000. 7) 1. c. Bd. IV S. 2121. 8) Bd. XIII S. 207, Entscheidungen des Eeichsgerichts in Strafsachen; ebenso Bd. XXIX S. 75, Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen.