Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 1 (1904) (Fortsetzung)
- Issue
- Heft 4 (Dezember 1904)
- Date
- 1904-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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108 - nimmt, dass die hebräische Sprache nicht zu den lebenden gehört3), dann nmss man allerdings annehmen, dass Juden ihre Geschäftsbücher nicht in hebräischer Sprache oder auch bloss mit jüdischen Schriftzeichen führen dürfen, aber — was uns hier allein interessiert — die im § 6 für den Fall der Nichtbefolgung enthaltenen Strafandrohung ist ^m § 43 H. G. B. nicht übernommen. Zuwiderhandlungen gegen § 43 können gemäss § 240 Nr. 3 Konkursordnung nur dann strafrechtlich geahndet werden, wenn der Kaufmann in Konkurs geraten ist. Wollte man dem1 § 6 auch fürderhin Gültigkeit beimessen, so käme man dazu, dass ein Jude der seine Handelsbücher in Volapük oder in. einer toten oder der hebräischen Sprache führt, schon auf Grund dieser Tatsachen allein bestraft wird, während sein christKcher Sozius nur bestraft wird, wenn Konkurs ausgebrochen oder Zahlungseinstellung erfolgt ist, und die Handelsbücher eine ordentliche Uebersicht über den Vermögensstand nicht ergeben. Nach dem Grundsatz: Reichsrecht bricht Landrecht (Art. 2 Reichs Verfassung) gelangt man also gleichfalls zu dem Ergebnis, dass die im § 6 des preussischen Gesetzes enthaltene unbedingte Strafandrohung betreffend Führung von Handelsbüchern durch die einschränkende Bestimmung des § 240!Nr. 3 Reichskonkursordnung aufgehoben worden ist. Von weittragender praktischer Bedeutung ist § 71. Zur Niederlassung ausländischer Juden bedarf es vor Erteilung der Naturalisationsurkunde der Genehmigung des Ministers des Innern4). Ausländische Juden dürfen ohne eine gleiche Genehmigung weder als Rabbiner und Synagogenbeamte, noch ,als Gewerksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten angenommen werden. Die Ueberschreitung dieses Verbots zieht gegen die Inländer und die fremden Juden, gegen letztere, sofern sie sich bereits länger als sechs "Wochen in den diesseitigen Staaten aufgehalten haben, eine fiskalische Strafe von 20 bis 300 Thalern oder verhältnismässige Gefängnisstrafe nach sich. 3) Dr. Bruno Blau hat im Archiv für bürg. Recht, Bd. 23 S. 177, die Frage von neuem ventiliert und gelangt auf Grund eingehender Untersuchungen über Wesen und Verbreitung der hebräischen Sprache zu dem entgegengesetzten Ergebnis. Die Erteilung der Genehmigung ist durch K. R. des Min. d. Inn. v. 30. 1. 1851 (M. Bl. S. 40) den Regierungen übertragen.