Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 1 (1904) (Fortsetzung)
- Issue
- Heft 4 (Dezember 1904)
- Date
- 1904-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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--107 Es liegt klar zutage, dass diese Bestimmung für die Juden in Preussen eine Ausnahmestellung im Rechtsleben schafft, wie sie mit der verfassungsgemäss gewährleisteten Gleichberechtigung unvereinbar ist. Es ist mir ein Fall bekannt geworden, wo tatsächlich ein Jude, der nicht deutsch schreiben konnte und deshalb seinen Namen mit hebräischen Buchstaben unter einen Wechsel setzte, auf Grund des § 6 verurteilt worden ist! Hätte jener Jude den Wechsel an einen Christen zum Akzept gegeben und dieser der Einheitlichkeit halber oder um mit seiner vielseitigen Bildung zu glänzen, seinen Namen gleichfalls mit hebräischen Lettern geschrieben, so jnüsste der Jude bestraft werden, der Christ aber ausser Verfolgung bleiben. Zu solch ungeheuerlichen Konsequenzen käme man, wollte man dem. § 6 im heutigen Verfassungsstaat noch Gültigkeit beimessen! Es kann nicht eingewendet werden, dass sich heute wohl kaum noch jemand der jüdischen Schrift zeichen oder gar der hebräischen Sprache bedienen werde, Tatsache ist vielmehr, dass sich noch viele jüdische Kaufleute, die zumeist aus Galizien und Russland nach Deutschland eingewandert und hier naturalisiert sind, bei der Führung ihrer Geschäftsbücher und Korrespondenz zwar der deutschen Sprache, aber der jüdischen Schriftzeichen bedienen. Aber auch bei den modernen Juden wird bei der rituellen Trauung in Anlehnung an den religiösen Charakter der Eheschliessung ein Ehevertrag in hebräischer Sprache abgeschlossen. Die Ahnungslosen wissen nicht, dass sie sich dabei der Gefahr aussetzen, ihre Flitterwochen im Gefängnis in getrennten Zellen verleben zu müssen! In gerechter Würdigung der Sachlage hat deshalb das Ober- Tribunal in einer — leider zu wenig beachteten, obwohl in das Präjudizienbuch aufgenommenen — Entscheidung vom 12. Oktober 1855 (Bd. 33 S. 475) entschieden, dass die Bestimmung des § 6 als mit Art. 4 und 12 der Verfassungsurkunde unvereinbar, nach Art. 109 ibid. für aufgehoben zu erachten ist. Es fragt sich, ob nicht der ungültig gewordene § 6 teilweise dadurch wieder ersetzt worden ist, dass § 43 des neuen Handelsgesetzbuches bestimmt: „Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache und der Sehriftzeichen einer solchen zu bedienen." Wenn man mit der herrschenden Meinung" an-