Der jüdische Student
- Journal
- Der jüdische Student
- Volume
- 1 (1904) (Fortsetzung)
- Issue
- Heft 4 (Dezember 1904)
- Date
- 1904-12-01
- Page
- [Seite] (sequence 14)
- Language
- German
- Belongs to
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106 -:-—--■- bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte unabhängig ist von dem religiösen Bekenntnisse" unvereinbar sind, müssen sie gemäss Art. 109 als aufgehoben gelten. Allerdings handelt es sich hier nur um einen allgemeinen Grundsatz der Verfassung, allein diese Grundsätze sind es eben, die das Leben des Verfassungsr Staates beherrschen sollen. Die Zirkularverfügung des Ministers der geistlichen eto. Angelegenheiten und des Ministers des Innern vom 5. Juni 1849 (Min.-Bl. S. 129) spricht sieh über das Verhältnis des in Hede stehenden Gesetzes zur Verfassungsur künde dahin aus: „Das unterm 23. Juli 1847 publizierte Gesetz über die Verhältnisse der Juden wird von den Bestimmungen der unter dem 5. Dezember v. J. verliehenen Verfassungsurkunde1) in so wesentlichen Punkten berührt, dass dasselbe in vielen seinen Vorschriften als aufgehoben und nur in denjenigen als fortbestehend zu betrachten ist, welche mit der Verfassungsurkunde nicht im Widerspruch stehen oder doch mit Rücksicht auf die in dieser Urkunde noch vorbehaltenen Gesetze und Verordnungen einstweilen noch vereinbar sind ..." i Die Minister stellen sich in einen auffälligen "Widerspruch zu dieser ihrer eigenen Ausführung, wenn sie weiter behaupten, dass § 6 des Gesetzes zu den auch fernerhin in Anwendung zu bringenden Bestimmungen gehöre; § 6 lautet nämlich: Bei Führung ihrer Handelsbücher haben sich die Juden entweder der deutschen oder der sonstigen, unter der Bevölkerung ihres Wohnorts üblichen Landessprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge zu bedienen. Handelsbücher, in welchen gegen diese Vorschrift Verstössen wird, haben für die Juden keine Beweiskraft. Bei Abfassung von Verträgen und rechtlichen Willenserklärungen, wie bei allen vorkommenden schriftlichen Verhandlungen ist den Juden nur der Gebrauch der deutschen oder einer andern lebenden Sprache und deutscher oder lateinischer Schriftzüge gestattet. Im Falle der TJobertretung der in diesem wie im § 52) enthaltenen Vorschriften trifft sie eine Geldstrafe von 50 Thalern oder sechswöchentliches Gefängnis. *) Art. 11 dieser ist gleichlautend mit Art. 12 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1851. 2) Die im § 5 enthaltene Vorschrift: „Die Juden sind zur Führung fest bestimmter und erblicher Familiennamen verpflichtet" ist nach Einführung des Personenstandsgesetzes ohne jede praktische Bedeutung.